MieterZeitung Februar 2023
Inhaltsverzeichnis
NACHRICHTEN
Aus dem Ausland
BLICKPUNKT
Selbst modernisieren
POLITIK
Kommentar: Gefördert und gebunden
Über 700.000 Wohnungen fehlen
Viele Mietverträge an Inflation gekoppelt
DMB stellt Studie zur Teilwarmmiete vor
STATISTIK
AUS DEN VEREINEN
SOCIAL MEDIA
MIETRECHT
Mängel in der Wohnung
BGH und Kurzurteile
CO2-Kosten – gerechtere Aufteilung?
WOHNEN
Nachhaltig sauber
BERATUNGSSTATISTIK
Kolumne: Sparsam heizen, Schimmel vermeiden
Betriebskosten häufigstes Beratungsthema
MITMACHEN
Fragen und Briefe
Rätsel
AUFGESCHNAPPT
Kommentar

Gefördert und gebunden
Die Zahlen sind erschreckend – in Deutschland fehlen rund 700.000 Wohnungen. Vor allem bezahlbarer Wohnraum, auf den immer mehr Menschen angewiesen sind, ist Mangelware. Schon jetzt ist klar, dass die Bundesregierung ihre Wohnungsbauziele für 2022 nicht erreicht hat und sie auch 2023 nicht erreichen wird, der Neubau hinkt dem Bedarf weiter hinterher. Das darf nicht so bleiben!
Um der klaffenden Lücke etwas entgegenzusetzen, braucht es vor allem Geld. Wohnraum zu bauen, der klimaschonend und bezahlbar ist, ist bei den derzeitigen Grundstücks- und Baupreisen praktisch unmöglich und nur mit staatlicher Förderung realisierbar. Diese muss daher dringend aufgestockt werden, nach unserer Vorstellung mit zunächst 50 Milliarden Euro bis zum Jahr 2025. Den größten Teil davon muss der Bund übernehmen, um Kommunen und Länder zu entlasten. Sinnvoll wäre ein Sondervermögen Wohnungsbau, ähnlich wie für die Bundeswehr.
Um den fast zum Erliegen gekommenen Sozialwohnungsbau anzuschieben, sollte zudem rasch der im Koalitionsvertrag angekündigte gemeinnützige Wohnungssektor eingeführt werden. Es wäre auch wichtig, baubürokratische Prozesse zu beschleunigen. Und: Sind öffentlich geförderte Wohnungen gebaut, dürfen sie nie wieder dem freien Markt überlassen werden. Es muss heißen: einmal gefördert, immer gebunden. Nur so kann der Bestand an bezahlbarem Wohnraum dauerhaft gesichert werden.
Social Media

Bezahlbaren Wohnraum schaffen und erhalten
Gemeinsam mit der Baugewerkschaft sowie Sozialverbänden und mehreren Branchenvereinigungen der Bauwirtschaft hat der Deutsche Mieterbund vor einer „neuen und in ihrer Dimension beängstigenden Sozialwohnungsnot“ in diesem Jahr gewarnt. Die Vorstellung der Studie zum Wohnungsmangel haben wir auf Twitter begleitet. Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten wies darauf hin, dass neben dem Neubau auch der Erhalt des noch bezahlbaren Wohnraumes wichtig sei.
Auch beim Austausch mit der schwedischen Mieterorganisation ging es um die Bezahlbarkeit des Wohnens. Dass sich Vermieter:innen ab 2023 an den CO2-Kosten beteiligen müssen, dürfte als kleine Entlastung für Mieter:innen in Deutschland wirken. Je mehr Mitglieder unsere Vereine haben, desto mehr Gewicht erhält unser Einsatz auf der bundespolitischen Ebene. Deshalb freuen wir uns sehr über den Mitgliederzuwachs, etwa beim Mieterbund Bonn.
Aktuelle Informationen zu wohnungspolitischen Themen finden Sie wie immer unter
www.facebook.com/DMBMieterbund/ und https://twitter.com/DMBMieterbund
Kurzurteile

Freilaufende Katze
Nutzer:innen eines Grundstücks dürfen ihre Katze frei laufen lassen, auch wenn sie das angrenzende Grundstück betritt und dort Urin und Kot absetzt. Nachbar:innen haben auch keinen Unterlassungsanspruch, wenn die Katze durch eine offenstehende Terrassentür gelegentlich deren Haus betritt (AG Ahrensburg – 49b C 505/21, WuM 2022, 728).
Smart Home
Wird eine Klingelanlage gegen eine smarte ausgetauscht, die sich nur über Handy, Festnetztelefon oder Computer bedienen lässt, haben Mieter:innen Anspruch darauf, dass die Anlage so modifiziert wird, dass auch ohne diese Hilfsmittel ein Klingelton zu hören ist und sich die Tür ebenfalls ohne Hilfsmittel öffnen lässt (AG Charlottenburg, Urt. v. 6.10.22 – 202 C 105/22).
Kochgerüche
Geruchsbelästigungen durch Kochgerüche, die durch eine undichte Geschossdecke aus der darunterliegenden in die eigene Wohnung eindringen, führen zu einem Mangel der Mietsache und rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent, wenn die Gerüche auch nachts deutlich wahrzunehmen sind und dadurch das nächtliche Ruhebedürfnis gestört wird (AG Mitte – 122 C 156/21, WuM 2022, 730).
Notmaßnahme
Lässt sich das Schloss der Eingangstür nachts nicht öffnen, weil es durch Leim verklebt ist, und können Mieter:innen daher ihre Wohnung nicht betreten, so können sie eine Notöffnung und einen Schlossaustausch durch den Schlüsseldienst veranlassen und die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung vom Vermietenden nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB ersetzt verlangen (AG Leipzig – 44 C 504/20, WuM 2023, 32).
Zugang der Kündigung
Eine schriftlich auszusprechende Kündigung eines Wohnraummietvertrages geht nicht schon am dritten Werktag zu, wenn der oder die Kündigende sie um 22.30 Uhr in den Briefkasten wirft und den Empfänger/die Empfängerin gleichzeitig mündlich über die Gegensprechanlage über den Einwurf sowie über den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert (Landgericht Krefeld – 2 S 27/21, WuM 2023, 20).
Mietertipp
Sparsam heizen, Schimmel vermeiden
Der Klimawandel, die Energiekrise oder schlicht die Kosten: Es gibt viele Gründe, sparsam mit Heizenergie umzugehen. Dabei ist aber Vorsicht bezüglich Feuchteschäden und Schimmelbildung geboten. Vor allem beim Duschen, Kochen und Wäschetrocknen entsteht viel Feuchtigkeit, die sich in der Luft sammelt – bei einem Vierpersonenhaushalt sind es pro Tag etwa zwölf Liter Wasser. Die müssen durch regelmäßiges und ausreichendes Lüften abgeführt werden.
Als Faustregel gilt: Stoßlüften Sie zwei- bis viermal täglich für je fünf bis zehn Minuten – je nachdem, wie lange Sie sich in den Räumen aufhalten oder was Sie dort tun. Lüften über gekippte Fenster bringt nur wenig Luftaustauch, dafür kühlen die Wände rund ums Fenster aus. Das leistet Feuchteschäden und Schimmel erst recht Vorschub.
Aber auch wenn korrekt und ausreichend gelüftet wird: Komplett „weglüften“ kann man die Luftfeuchtigkeit nicht. Daher ist es wichtig, dass eine Innenraumtemperatur von 16°C nicht unterschritten wird – auch nicht bei Abwesenheit. Kühlen nämlich die Wände zu stark aus, kondensiert die Feuchtigkeit an ihnen. Zudem müssen Schäden wie kaputte Rohre, undichte Dächer oder eine mangelhafte Dämmung behoben werden, da auch sie Feuchteschäden verursachen können. Das ist aber klar Aufgabe der Vermietenden, denen alle Schäden unverzüglich gemeldet werden müssen.
Tipps zum sparsamen Heizen finden Sie unter https://www.co2online.de/heiztipps.
Fragen
Wohnungssuche
Kristina R., per Mail: Mein Partner und ich möchten zusammenziehen und suchen eine gemeinsame Mietwohnung. Man hört ja die tollsten Geschichten über die Auskunftswünsche der Vermietenden. Haben sie wirklich einen Anspruch darauf, dass wir unsere Einkommensverhältnisse offenlegen und darüber hinaus auch erklären, ob wir beispielsweise planen, demnächst eine Familie zu gründen oder viel Besuch zu empfangen?
Antwort: Mieter:innen sind nur verpflichtet, wahrheitsgemäß auf solche Fragen zu antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Erkundigen sich potenzielle Vermietende also nach dem Nettoeinkommen, dem Arbeitsverhältnis oder der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, sollten Interessierte diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Persönliche Fragen, etwa nach der Religion, einer bestehenden Krankheit, Vorlieben und Hobbys, einer Parteimitgliedschaft, der Mitgliedschaft im Mieterverein, nach einer Schwangerschaft oder nach der Häufigkeit von Besuch müssen dagegen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Bäume rauben Licht
Daniela S. aus Darmstadt: Als ich vor 15 Jahren in meine Wohnung im 1. OG eingezogen bin, hatte ich noch freie Sicht über die Baumkronen vor unserem Haus. Mittlerweise sind die Bäume doppelt so hoch gewachsen und dadurch haben sich die Lichtverhältnisse in meiner Wohnung verschlechtert. Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass er die Bäume zurückschneidet oder kann ich die Miete mindern?
Antwort: Ein Beschneiden des Baumes oder eine Mietminderung wegen zunehmender Verschattung können Mieter:innen nur verlangen, wenn der natürliche Baumwuchs zu einem Mangel der Mietwohnung geführt hätte. Nach der Rechtsprechung ist dies nicht der Fall, wenn – wie im hiesigen Fall – Bäume im Garten bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Mit deren natürlichem Wachstum und einer damit einhergehenden Verschattung der Wohnung müssen Mieter:innen rechnen (so AG Neukölln, Urt. v. 2.7.2008, Az. 21 C 274/07; LG Hamburg, Urt. v. 10.9.1998, Az. 307 S 130/98). Sollte es aber so dunkel werden, dass man tagsüber das Licht in der Wohnung einschalten muss, können Vermietende im Einzelfall verpflichtet sein, Bäume zu beschneiden bzw. eine Mietminderung zu gewähren.
Betriebskosten
Stefan S., per Mail: Meine Mietwohnung war früher mit Kachelöfen bestückt. Vor vielen Jahren ließ ich auf meine Kosten eine Gasetagenheizung einbauen. Dies ist später vereinbarungsgemäß in das Eigentum meines Vermieters übergegangen. Wer kommt jetzt für etwaige Reparaturen an der Therme auf und wer für Wartung?
Antwort: Stehen Reparaturen der Therme an, muss Ihr Vermieter als Eigentümer der Anlage diese in Auftrag geben und auch bezahlen. Denn Instandhaltungskosten sind keine Kosten, die auf Mieter:innen umgelegt werden dürfen. Bei Wartungskosten sieht die Sache anders aus, da es sich bei Wartungs- und Prüfkosten um umlegbare Betriebskosten handelt. Soweit die Anlage also von einem Fachmann überprüft wird, sind diese Kosten umlegbar. Hier kommt es auf die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag an. In der Regel sind diese Kosten aber als umlegbar vereinbart. Gleichzeitig mit der Prüfung werden aber oft Reparaturen durchgeführt, z.B. ein defekter Brenner ausgetauscht. Kosten dafür dürfen nicht umgelegt werden. Fallen Wartung und Instandsetzung zusammen und kann nicht ermittelt werden, wie sich die Kosten konkret aufteilen, muss geschätzt werden.
Zinsen auf die Kaution
Dirk L., Bad Krotzingen: Muss die Mietkaution verzinst werden und falls ja, stehen mir als Mieter bei Kautionsrückzahlung diese Zinsen zu?
Antwort: Ja. Die Kaution muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie mit zurückgezahlt werden. Wurde die Kaution höherverzinslich angelegt, muss der oder die Vermietende auch die höheren Zinsen zurückzahlen. Wurde die verzinsliche Anlegung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung versäumt, steht den Mieter:innen ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Zinsertrages zu, der bei Anlage auf einem Sparbuch angefallen wäre.
Aufgeschnappt
Ein Alligator zum Kuscheln
Beim Thema Haustiere fallen den meisten Menschen vermutlich Hunde, Katzen oder andere flauschige Tiere ein. Auch Reptilien sind beliebt – zum Kuscheln eignen sich Schlangen, Chamäleons oder Leguane aber weniger gut. Alligatoren dürften aus diversen Gründen auf der Liste der beliebtesten Haustiere weit unten stehen, mal davon abgesehen, dass die private Haltung solcher Tiere hierzulande gar nicht bzw. nur in Sonderfällen erlaubt ist.
In den USA sind die Regeln weniger streng und so leben – zum Leidwesen von Tierschutzvereinen – viele exotische Tiere in Privathaushalten. So wie Wally, ein ca. 1,5 Meter langer Alligator aus Pennsylvania. Das Reptil ist allerdings kein exotischer Schmuck oder Angeberei, sondern eine große seelische Unterstützung für seinen Halter Joie Henney, wie verschiedene US-Medien berichteten. Henney hatte nach dem Tod mehrerer enger Bezugspersonen Depressionen und kämpft zudem gegen eine Krebserkrankung. Neben einer Psychotherapie und medizinischer Behandlung hilft dem US-Amerikaner demnach besonders Wally.
Der kleine Alligator hatte zuvor in der Auffangstation eines Freundes von Henney gelebt und sich dort nicht aggressiv, sondern regelrecht anschmiegsam gezeigt. Henney adoptierte Wally, der sogar auf seinen Namen hört und gerne kuschelt. Das Reptil ist sogar als „Emotional-Support“-Tier zertifiziert. Das Zertifikat erhalten Tiere, die für die mentale Gesundheit ihrer Besitzer:innen wichtig sind, meist Hunde oder Katzen. Für einen Alligator dürfte die Einstufung dagegen einzigartig sein.
Eine Paketbox ist nicht zum Wohnen da
Im österreichischen Mödling hatten zwei Männer die nicht ganz so kluge Idee, sich gegenseitig in einer Paketbox einzuschließen, die – wie der Name schon sagt – nicht für Menschen, sondern für Pakete konzipiert ist. Einer der Männer schaffte es dennoch, sich vollständig in ein leeres Fach der Box zu quetschen. Als der andere die Tür von außen verschloss, bemerkten jedoch beide ihren Fehler: Die Tür ließ sich nämlich weder von außen noch von innen wieder öffnen. Immerhin kam die zu Hilfe gerufene örtliche Feuerwehr schnell und befreite den Mann unverletzt aus seiner misslichen Lage.
Jurastudent gegen Vermieter
Jack S. aus Großbritannien hat offenbar das richtige Studienfach gewählt: Noch während des Jurastudiums gewann er nämlich seinen ersten Prozess – und zwar gegen den Vermieter seiner Studentenunterkunft in Norwich. Die sah in echt überhaupt nicht so aus wie auf den Fotos im Internet, S. beschreibt sie stattdessen gegenüber der BBC als „Baustelle“. Laut dem 19-Jährigen war die Unterkunft voller Löcher und offener Schächte, die Zimmer und Flure keineswegs fertig, überall fanden Bauarbeiten mit der entsprechenden Lärm- und Staubbelastung statt.
S. wollte das nicht hinnehmen, er zog aus, stellte die Mietzahlung ein und ging vor Gericht. Mit Hilfe seiner juristischen Lehrbücher arbeitete er sich in seinen eigenen Fall ein und klagte wegen Vertragsbruches und Falschdarstellung. Bei der Verhandlung kam er mit seiner Argumentation durch und der Vermieter musste ihm die Kaution, die erste Monatsmiete sowie ca. 1.000 Pfund an Gerichtskosten zahlen. Man könne „diese Vermieter einfach nicht gewinnen lassen“, lautete das Fazit des angehenden Juristen.
