Wohnungsnot und steigende Mieten: Bundesregierung muss endlich handeln
Radikale Mietrechtsreform erforderlich
Bis der Wohnungsneubau zu einer spürbaren Entlastung auf den städtischen Wohnungsmärkten führen kann, werden Jahre vergehen. Bis dahin brauchen wir mietrechtliche oder auch preisrechtliche Regelungen, die Mieter vor weiteren Mieterhöhungen, zu hohen Wohnkostenbelastungen sowie vor Verdrängung und Kündigungen schützen“, erklärte der Mieterbund-Präsident. „Sowohl bei Wiedervermietungen und Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete als auch nach Modernisierungen sind die Mieterhöhungsspielräume deutlich einzuschränken. Wir fordern“:
- Die Mietpreisbremse, das heißt die Vorschriften zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten sind zu entfristen und sie müssen bundesweit gelten. Ausnahmen, wie zum Beispiel die Vormietenregelung, sind abzuschaffen. Verstöße gegen die Mietpreisbremse müssen über eine gesonderte Bußgeldvorschrift sanktioniert werden. Die Vorschläge aus dem Bundesjustizministerium, die Mietpreisbremse um 5 Jahre zu verlängern, die Begründungsvoraussetzungen für die Landesverordnungen abzusenken und die Vermieterverpflichtung einzuführen, zu Unrecht erhaltene Mieten von Beginn des Mietverhältnisses an zurückzuzahlen, weisen in die richtige Richtung, gehen aber noch nicht weit genug. Das gilt auch für den Vorschlag, Vermieterforderungen, die mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegen, insoweit für unwirksam zu erklären mit der Folge, dass in diesen Fällen nur die ortsübliche Vergleichsmiete gefordert werden darf.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete muss alle, zumindest aber die Vertragsabschlüsse der letzten 10 Jahre berücksichtigen. Die Rolle der Mietspiegel muss gestärkt werden. Regelungen zur rechtlichen Ausgestaltung eines Mietspiegels sind erforderlich. Die Mieterhöhungsspielräume sind über eine Absenkung der Kappungsgrenze auf 6 Prozent in 3 Jahren zu reduzieren. Das wäre ein wirksamer Beitrag gegen den Mietenwahnsinn.
- Modernisierungsmieterhöhungen sollen nur noch im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig sein. Die derzeitige Regelung, wonach 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen, ist abzuschaffen. Für energetische Modernisierungsmaßnahmen ist die Umlage in einem ersten Schritt auf 4 Prozent zu reduzieren, wobei Mieterhöhungen maximal 1,50 Euro pro Quadratmeter betragen dürfen.
- Zu prüfen ist, ob und inwieweit auf öffentlich-rechtlichen Grundlagen fußende landesrechtliche Regelungen Mieterhöhungen wirksam stoppen können.
- Die Grundsteuer darf als Eigentümersteuer nicht länger über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
- Die Kündigung eines vertragstreuen Mieters darf nur bei Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung möglich sein. Eigenbedarf muss voraussetzen, dass der Vermieter selbst bzw. ein naher Familienangehöriger die Wohnung dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen will. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss die Nachzahlung der offenstehenden Mieten innerhalb einer Schonfrist nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung unwirksam machen.