Wohngemeinschaft
(dmb) Vor Gründung einer Wohngemeinschaft bzw. vor Abschluss eines Mietvertrages sollten sich die künftigen WG-Mitglieder über die rechtlichen Konsequenzen und über ihre künftigen Rechte und Pflichten informieren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gibt es immer wieder teure Fehler, die beim Abschluss von Mietverträgen durch Wohngemeinschaften gemacht werden:
Unterschreibt nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag, ist nur dieses Mitglied für die Mietzahlung verantwortlich. Unterschreiben alle Mitglieder den Vertrag, sind alle gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet. Wie die Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Wohngemeinschaft geregelt werden, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.
Wer den Mietvertrag unterschreibt, ist Mieter. Die anderen WG-Mitglieder sind im Zweifel Untermieter. Der alleinige Mieter ist Ansprechpartner des Vermieters, er kann Vereinbarungen treffen und ggf. das Mietverhältnis auch kündigen.
Sind alle WG-Mitglieder Mieter, können sie auch nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Weigert sich ein Mitglied, müssen die übrigen notfalls dessen Kündigungserklärung einklagen. Eine einseitige Kündigung nur eines WG-Mitgliedes ist ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn alle übrigen Mitmieter und der Vermieter zustimmen.
Ein problemloser Austausch von WG-Mitgliedern ist – so der Deutsche Mieterbund – möglich, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Dann können beim Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in ihre Wohngemeinschaft aufnehmen können. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte dabei aber auf jeden Fall dem Vermieter mitgeteilt werden.
Weitere komplizierte Fragen können sich hinsichtlich der Mietkaution, der Betriebskostenabrechung und der Schönheitsreparaturen ergeben. Sinnvoll ist es deshalb auf jeden Fall, vor Abschluss eines Mietvertrages sich beim örtlichen Mieterverein beraten zu lassen.