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Vermittler oder Verwalter

Anspruch auf Maklerprovision
 

(dmb) Bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer muss der Mieter als Maklerprovision zahlen, wenn die Arbeit des Wohnungsvermittlers erfolgreich war, das heißt, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist.
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz muss eine derartige Provision aber nicht gezahlt werden, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Vormieter oder Verwalter der vermittelten Wohnung ist.

Verwalter – so der Deutsche Mieterbund (DMB) – ist jeder, der aufgrund seiner Tätigkeit zu erkennen gibt, dass er die Interessen des Vermieters wahrnimmt. Dabei kommt es weniger darauf an, ob der Vermieter den „Vermittler“ ausdrücklich zum Verwalter ernannt hat oder mit ihm einen ausdrücklichen Verwaltervertrag abgeschlossen hat. Entscheidend sind der „äußere Schein“ und die tatsächlichen Tätigkeiten, die der „Vermittler“ für den Hauseigentümer übernimmt.
Für eine Tätigkeit als Verwalter spricht, wenn der Vermittler

  • den Mieter auswählt

  • Kündigungen bearbeitet

  • mit der Aufhebung und dem Abschluss von Mietverträgen befasst ist

  • die Wohnung abnimmt

  • rückständige Mieten anmahnt

  • eine Hausmeisterstellung übernommen hat

  • Reklamationen über die Mietsache entgegennimmt

  • Handwerker beauftragt

  • auf die Einhaltung des Reinigungsplanes im Haus achtet oder

  • die Nebenkostenabrechnungen erstellt.

Ist der Wohnungsvermittler gleichzeitig Verwalter der Wohnung, hat er keinen Anspruch auf die Maklerprovision. Soweit der Mieter die Provision schon gezahlt hat, kann er sie zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren.