Sie verwenden einen veralteten Browser mit Sicherheitsschwachstellen und können daher diese Webseite nicht nutzen.

Hier erfahren Sie, wie einfach Sie Ihren Browser aktualisieren können.

Mietkaution

 

(dmb) Mieter müssen beim Beginn des Mietverhältnisses in aller Regel eine Mietkaution zahlen. Damit will sich der Vermieter für den Fall absichern, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, Zahlungen schuldig bleibt usw.

Mieter müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) eine Mietsicherheit nicht automatisch leisten, sondern nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Nach dem Gesetz darf die Mietkaution höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskosten- oder Heizkostenvorauszahlungen. Die Mietkaution muss nicht „auf einen Schlag“ und auch nicht schon vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden. Die Kaution kann in drei Raten gezahlt werden, die erste Rate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden nächsten Raten werden dann zusammen mit den nächsten beiden Mietzahlungen fällig.

Bei Mietverträgen, die seit dem 1. Mai 2013 abgeschlossen wurden, darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von zwei Monatsmieten in Verzug ist. Die fristlose Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn der Mieter die Zahlung rechtzeitig nachholt.

 

In den meisten Fällen vereinbaren Mieter und Vermieter eine so genannte Barkaution. Hier bekommt der Vermieter den Kautionsbetrag bar ausgehändigt oder im Regelfall überwiesen. Er muss ihn dann auf einem Sonderkonto, getrennt von seinem übrigen Vermögen, insolvenzfest anlegen. Mieter sollten sich die Zahlung der Kaution quittieren lassen bzw. den entsprechenden Bankbeleg sorgfältig aufbewahren. Spätestens nach Ende des Mietverhältnisses, wenn Mieter die Rückzahlung der Mietkaution fordern, müssen sie nachweisen, dass sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben, warnt der Deutsche Mieterbund.

Neben der so genannten Barkaution kann die Mietkaution auch in Form eines „verpfändeten Sparbuches“ erbracht werden. Hier wird der Kautionsbetrag auf einem Konto des Mieters angelegt und der verpfändet, das heißt, übergibt seinem Vermieter dann das Sparbuch. Denkbar ist auch eine „Bankbürgschaft“ als Mietsicherheit. In allen Fällen aber gilt: Die Mietsicherheit darf nie höher als drei Monatsmieten ausfallen. Der Vermieter kann nicht zusätzlich zu den drei Monatsmieten Barkaution noch eine Bankbürgschaft fordern. Anders allenfalls dann, wenn beispielsweise die Eltern unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft anbieten und dieser daraufhin erst Vertragsverhandlungen mit dem künftigen Mieter aufnimmt.

 

+++