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Indexmiete

 

(dmb) Mieter und Vermieter können schon beim Abschluss des Mietvertrages regeln, ob und inwieweit die Miete während der Mietzeit steigen soll. Mit so genannten Indexmietverträgen können künftige Mieterhöhungen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Inflationsrate) gekoppelt werden.

Voraussetzung für eine derartige Indexmiete ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ein schriftlicher Mietvertrag. Maßstab für die Entwicklung der Miete darf nur der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland sein. Andere Formen der Mieterhöhung, beispielsweise auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit einem Mietspiegel oder Erhöhungen nach einer Modernisierung, sind ausgeschlossen, wenn ein Indexmietvertrag vereinbart ist.

In diesen Fällen kann – so der Deutsche Mieterbund – die Miete höchsten einmal im Jahr erhöht werden. Der Vermieter muss den alten Index (den bei Vertragsabschluss bzw. den der letzten Mieterhöhung) angeben und den aktuellen Index gemäß den Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Die Differenz in Prozent umgerechnet ist der Mieterhöhungsbetrag. Zahlen muss der Mieter die Indexmieterhöhung ab dem übernächsten Monat. Kommt die Erhöhung am 15. April, muss ab Juni mehr Miete gezahlt werden. Von einer Zustimmung des Mieters ist diese Form der Mieterhöhung nicht abhängig.

 

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