Streitthema Nummer 1: Die zweite Miete
41 Milliarden Euro für Betriebskosten
Mieterbund-Broschüre mit aktuellen Urteilen
(dmb) Rund 41 Milliarden Euro müssen jährlich für die Nebenkosten des
Wohnens gezahlt werden. Diese so genannte „zweite Miete“ steigt von Jahr
zu Jahr weiter an und löst immer öfter Streit und Diskussionen zwischen
Mietern und Vermietern aus. Überprüfungen der Abrechnungen haben
ergeben, dass jede zweite Abrechnung fehlerhaft und falsch ist. Auch
deshalb dreht sich zwischenzeitlich jede dritte Rechtsberatung der 330
örtlichen DMB-Mietervereine um Betriebskosten.
Die häufigsten Streitpunkte sind:
Ø
Wann und in welchem Umfang dürfen einzelne Kosten als
Nebenkosten umgelegt werden?
Ø
Sind in der Abrechnung oder in einzelnen
Betriebskostenarten unzulässigerweise Verwaltungs- oder Reparaturkosten
enthalten?
Ø
Wie müssen die Betriebskosten auf die Mieter des Hauses
verteilt werden – nach Verbrauch, nach Wohnfläche oder nach
Personenzahl?
Ø
Wie werden Wohnungsleerstände im Haus behandelt?
Ø
Welche Möglichkeiten und welche Rechte haben Mieter, ihre
Abrechnung zu überprüfen?
Ø
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung
vorgelegt haben?
Ø
Was können Mieter tun, wenn der Vermieter nicht abrechnet?
Geklärt werden diese Streitpunkte in der neuen Mieterbund-Broschüre „Die
zweite Miete“, in der alles Wissenswerte zum Thema Heizkosten und
„kalte“ Nebenkosten beschrieben und erläutert wird. Erklärt wird, welche
gesetzlichen Grundlagen es für die Betriebskostenabrechnung gibt, welche
Kosten als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen, welche Fristen der
Vermieter einzuhalten hat und welche Konsequenzen gelten, wenn der
Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt. Checklisten und eine
Musterabrechnung ermöglichen es dem Mieter, eine erste Prüfung seiner
Abrechnung selbst vorzunehmen. Natürlich ist die Broschüre auf dem
neuesten Stand und enthält die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere des
Bundesgerichtshofs, bis Ende des Jahres 2006.
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Betriebskosten – Die zweite Miete
Geregelt sind die Fragen zu den Betriebskosten in den Paragraphen 556,
556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach darf im
Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter zusätzlich zur Miete so
genannte Betriebskosten zahlt. Meistens werden monatliche
Vorauszahlungen vereinbart, über die jährlich abzurechnen ist. Seit der
Mietrechtsreform im Jahr 2001 ist gesetzlich vorgegeben, dass der
Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode
abgerechnet haben muss. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine
Nachforderungen mehr stellen.
Was Betriebskosten sein können, legt die Betriebskostenverordnung fest.
Für die Verteilung der Heizkosten existiert noch eine spezielle
Rechtsgrundlage. Die Heizkostenverordnung bestimmt, dass die Kosten der
Heizung grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet und auf die Mieter
des Hauses verteilt werden müssen. Wichtig ist daneben vor allem die
Rechtsprechung der Gerichte zu unterschiedlichsten Betriebskostenfragen
und –problemen.
Die neuesten Urteile des
Bundesgerichtshofs
Ø
Legt der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen
im Mietvertrag zu niedrig fest, macht er sich nicht
schadensersatzpflichtig (BGH VIII ZR 195/03), es sei denn, er hat die
Auskömmlichkeit ausdrücklich zugesichert. Nach dem Gesetz ist es nur
verboten, zu hohe Vorauszahlungen zu vereinbaren. Dagegen darf der
Vermieter laut BGH auf Vorauszahlungen ganz verzichten. Er kann die
Vorauszahlungen im Mietvertrag auch zu niedrig ansetzen.
Ø
Der Vermieter hält die zwölfmonatige Abrechnungsfrist
schon dadurch ein, dass er dem Mieter eine formell ordnungsgemäße
Abrechnung zuschickt. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, ist
nicht entscheidend (BGH VIII ZR 115/04).
Ø
Der Vermieter ist mit Nachforderungen aus einer
verspäteten Abrechnung nicht ausgeschlossen, wenn er die Verspätung
nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wenn er einen Gebührenbescheid
der Stadt erst nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist erhält. Liegen ihm die
Abrechnungsunterlagen vor, darf er sich nicht unnötig viel Zeit lassen.
Im Regelfall muss er innerhalb von drei Monaten seine
Nachforderungen geltend machen (BGH VIII ZR 220/05).
Ø
Hat der Vermieter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist
verpasst, muss der Mieter auf die verspätete Vermieterabrechnung nichts
nachzahlen. Hat er irrtümlich und in Unkenntnis trotzdem gezahlt,
kann er sein Geld zurückfordern. Der Vermieter ist ungerechtfertigt
bereichert (BGH VIII ZR 94/05).
Ø
Ist das Mietverhältnis beendet und rechnet der
Vermieter nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode
ab, kann der Mieter alle Betriebskostenvorauszahlungen für diesen
Abrechnungszeitraum zurückfordern. Rechnet der Vermieter später doch
noch ab, kann er Forderungen höchstens bis zur Höhe der ursprünglich
geleisteten Vorauszahlungen geltend machen (BGH VIII ZR 57/04).
Ø
Mieter haben das Recht, die Unterlagen für ihre
Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Sie haben Anspruch auf
Einsicht in die Originalbelege und –rechnungen. Sie können aber nur
ausnahmsweise fordern, dass ihnen Kopien der Belege zugesandt werden,
zum Beispiel wenn der Vermieter sein Büro nicht am Ort der Wohnung hat
(BGH VIII ZR 78/05).
Ø
Der Vermieter muss bei der Erstellung der
Betriebskostenabrechnung nicht immer zwischen gewerblich genutzten
Mieträumen und Wohnungen unterscheiden. So lange die Wohnraummieter
durch eine einheitliche Abrechnung nicht schlechter gestellt werden, ist
eine einheitlich Abrechnung zulässig (BGH VIII ZR 78/05).
Ø
In einem laufenden Mietverhältnis ist die Umstellung auf „Contracting“
(Wärmelieferung durch einen Dritten) nur zulässig, wenn hierfür im
Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen ist oder wenn der
Mieter der Umstellung zustimmt (BGH VIII ZR 54/04).
Ø
Das gilt auch dann, wenn der „Contractor“
(Wärmelieferant) die Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch
erneuert (BGH VIII ZR 362/04).
Ø
Zumindest soweit die Betriebskosten nach Wohnfläche auf
die Mieter des Hauses verteilt werden, muss der Vermieter die
Kostenanteile für leer stehende Wohnungen zahlen. Das gilt auch
für verbrauchsabhängige Kostenarten, wie Wasser, Entwässerung,
Müllabfuhr, Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhlkosten (BGH VIII ZR
159/05).
Ø
Bei einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung muss
der Vermieter den auf die leer stehenden Wohnungen entfallenden
Grundkostenanteil selber zahlen (BGH VIII ZR 137 /03).
Ø
Die Vereinbarung einer Bruttowarm- oder Warmmiete
im Mietvertrag ist unwirksam. Sie ist mit den Regelungen der
Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Nach der Heizkostenverordnung
müssen Kosten für die zentrale Beheizung und Warmwasserversorgung
verbrauchsabhängig abgerechnet werden (BGH VIII ZR 212/05).
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