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Mieterhöhung
ISBN 978-3-933091-67-3
5,00 Euro |
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Mieter zahlen zu viel Miete
Zwei bis drei Millionen Mieterhöhungen im Jahr
(dmb) Über 250 Millionen Euro zahlen Deutschlands Mieter
zu viel, weil sie vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungs-forderungen
ihrer Vermieter erfüllen. Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes
(DMB) werden jährlich zwei bis drei Millionen Mieterhöhungen in
Deutschland verschickt. Davon sind nach den Erfahrungen der örtlichen
Mietervereine mehr als 30 Prozent fehlerhaft.
Hauptfehler bei Mieterhöhungen auf die sog. ortsübliche Vergleichsmiete
sind:
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Keine ordnungsgemäße Begründung,
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Kappungsgrenze nicht eingehalten,
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Quadratmeterpreis stimmt nicht,
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Wohnungsgröße ist falsch,
-
Jahressperrfrist nicht beachtet.
Wer einer unberechtigten Mieterhöhung übereilt und ohne
genaue Prüfung zustimmt, verschenkt schnell ein paar hundert Euro im
Jahr, zahlt mehr als er nach Gesetz und Vertrag zahlen müsste.
Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, jede Mieterhöhung beim örtlichen
Mieterverein prüfen zu lassen. Wichtige Vorabinformation zu allen Fragen
rund um Mieterhöhungen, Mietspiegel, Kappungsgrenze,
Zustimmungsverfahren, Staffel- oder Indexmiete, Checklisten und viele
Tipps und Ratschläge bietet die neu aufgelegte Mieterbund-Broschüre
„Mieterhöhung“.
11 Tipps zur Prüfung einer Mieterhöhung
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Die
Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Die Vermieter können eigenhändig
unterschreiben oder die Mieterhöhung in Textform übersenden, das ist ein
Computerausdruck ohne persönliche Unterschrift der z.B. endet mit „gez.
Meier, Geschäftsführer“.
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Die
Jahressperrfrist muss immer eingehalten werden. Frühestens 1 Jahr nach dem
Einzug oder der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter eine neue
Vergleichsmietenerhöhung verschicken. Rechnet man die Überlegungsfrist des
Mieters noch hinzu, kann die Mieterhöhung frühestens nach 15 Monaten
wirksam werden.
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Die
Kappungsgrenze ist zu beachten. Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete
höchstens um 20 Prozent steigen. Sie darf aber nie über die ortsübliche
Vergleichsmiete hinausgehen.
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Vergleichsmietenerhöhungen sind immer ausgeschlossen, wenn ein Staffel-
oder Indexmietvertrag oder ein Zeitmietvertrag mit „Festmiete“
abgeschlossen ist.
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Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete müssen immer begründet
werden.
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Die
zulässigen Begründungsmittel sind im Gesetz abschließend aufgeführt:
Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder mindestens 3
Vergleichswohnungen.
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Existiert
vor Ort ein qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter seine
Mieterhöhungserklärung mit diesem Zahlenwerk begründen. Stützt er die
Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten,
muss er die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels zumindest im
Mieterhöhungsschreiben nennen und mitteilen.
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Beruft sich
der Vermieter auf Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten,
ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich sind Mietspiegel, auch nicht
qualifizierte Mietspiegel, das geeignete Begründungsmittel bei
Mieterhöhungen.
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Auf die
Wohnfläche kommt es entscheidend an. Nicht nur der Quadratmeterpreis lt.
Mietspiegel auch die Wohnfläche entscheidet, wie viel Miete letztlich zu
zahlen ist. Nachmessen kann sich lohnen. Es kommt hier auf die
tatsächliche Wohnungsgröße an.
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Überlegungsfrist: Der Mieter hat ausreichend Zeit zu prüfen, ob er der
Mieterhöhung zustimmen muss oder nicht. Die Überlegungsfrist läuft den
Rest des Monats, in dem er das Mieterhöhungsschreiben erhalten hat und
zusätzlich noch 2 weitere Monate.
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Ist die
Mieterhöhung in Ordnung, muss der Mieter zustimmen. Ist die Mieterhöhung
fehlerhaft, fällt sie zu hoch aus oder sind Formvorschriften nicht
eingehalten, muss der Mieter nicht zustimmen, er muss keine höhere Miete
zahlen. Der Mieter kann auch teilweise der Erhöhung zustimmen. Ist der
Vermieter damit nicht einverstanden, muss er die Mieterhöhung einklagen.
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