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Das Mieterlexikon
Ausgabe 2007
Schönheitsreparaturen
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Eine Vertragsklausel, nach der der
Mieter unabhängig von der Wohndauer und unabhängig von den zuletzt
durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten
entfernen muss, ist unwirksam (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR
109/05).
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Unwirksam ist eine Klausel, die die
Ausführung der Schönheitsreparaturen von einem starren Fristenplan
abhängig macht (BGH VIII ZR 361/03).
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Ein unwirksamer starrer Fristenplan
liegt zum Beispiel vor, wenn die Renovierungsfristen ohne weiteren
Zusatz bezeichnet sind, wie: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen
durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übrigen
Räumen alle fünf Jahre. Unwirksam (BGH VIII ZR 178/05).
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Werden die üblichen
Renovierungsfristen im Mietvertrag relativiert, ist die Regelung
wirksam. Muss der Mieter laut Vertrag „in der Regel“ nach 3 Jahren
Küche, Bad und Toilette und nach 5 Jahren die Haupträume der Wohnung
renovieren, ist das zulässig (BGH VIII ZR 77/03; BGH VIII ZR
230/03).
Wohnungsmängel
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Bei der Berechnung einer
Mietminderung ist von der vereinbarten Bruttowarmmiete auszugehen.
Das ist die Grundmiete plus Vorauszahlungen für Betriebs- und
Heizkosten (BGH VIII ZR 225/03; BGH VIII ZR 347/04).
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Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn
die tatsächliche Wohnungsgröße mehr als zehn Prozent unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (BGH VIII ZR 133/03).
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Nimmt der Vermieter bauliche
Veränderungen vor, zum Beispiel Ausbaumaßnahmen im Dachgeschoss,
kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden,
die den beim Ausbau geltenden Anforderungen entsprechen. Wenn nicht,
liegt ein Mangel vor; der Mieter kann mindern (BGH VIII ZR 155/03).
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Auch eine nicht modernisierte
Altbauwohnung muss einem Mindeststandard genügen, der ein
zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Dazu gehört, dass ein größeres
Haushaltsgerät, wie Waschmaschine oder Geschirrspüler, und weitere
haushaltstypische Elektrogeräte, wie etwa ein Staubsauger,
gleichzeitig genutzt werden können (BGH VIII ZR 281/03).
Betriebskosten
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Der Vermieter ist mit
Nachforderungen aus einer verspäteten Abrechnung nicht
ausgeschlossen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat, zum
Beispiel wenn er einen Gebührenbescheid der Stadt erst nach Ablauf
der Zwölfmonatsfrist erhält. Liegen ihm die Abrechnungsunterlagen
vor, muss er innerhalb von drei Monaten seine Nachforderungen
geltend machen (BGH VIII ZR 220/05).
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Hat der Vermieter die zwölfmonatige
Abrechnungsfrist verpasst, muss der Mieter auf die verspätete
Vermieterabrechnung nichts nachzahlen. Hat er irrtümlich und in
Unkenntnis trotzdem gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern. Der
Vermieter ist ungerechtfertigt bereichert (BGH VIII ZR 94/05).
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Mieter haben das Recht, die
Unterlagen für ihre Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Sie haben
Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege und –rechnungen. Sie
können aber nur ausnahmsweise fordern, dass ihnen Kopien der Belege
zugesandt werden, zum Beispiel wenn der Vermieter sein Büro nicht am
Ort der Wohnung hat (BGH VIII ZR 78/05).
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Der Vermieter muss bei der
Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht immer zwischen
gewerblich genutzten Mieträumen und Wohnungen unterscheiden. So
lange die Wohnraummieter durch eine einheitliche Abrechnung nicht
schlechter gestellt werden, ist dieses Verfahren zulässig (BGH VIII
ZR 78/05).
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In einem laufenden Mietverhältnis
ist die Umstellung auf „Contracting“ (Wärmelieferung durch einen
Dritten) nur zulässig, wenn hierfür im Mietvertrag eine
ausdrückliche Regelung getroffen ist oder wenn der Mieter der
Umstellung zustimmt (BGH VIII ZR 54/04).
Kündigungsausschluss
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Das Kündigungsrecht kann für Mieter
und Vermieter durch eine Formularvereinbarung für beide Seiten
wirksam ausgeschlossen werden (BGH VIII ZR 2/04; BGH VIII ZR 379/03
und BGH VIII ZR 294/03).
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Ein beiderseitiger, formularmäßiger
Kündigungsverzicht ist höchstens für vier Jahre zulässig (BGH VIII
ZR 27/04).
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Eine Individualvereinbarung zwischen
Mieter und Vermieter, die einen einseitigen Kündigungsausschluss des
Mieters für fünf Jahre vorsieht, ist wirksam (BGH VIII ZR 81/03).
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Bei Staffelmietverträgen ist ein
individualvertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht des Mieters
von mehr als vier Jahren unwirksam (BGH VIII ZR 257/04).
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