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Kündigung & Mieterschutz
ISBN: 978-3-933091-65-9
5,00 Euro
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Die hundert wichtigsten Urteile für Mieter
Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag grundsätzlich mit einer Frist
von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer und auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages kommt es nicht an. Vermieter müssen dagegen je
nach Dauer des Mietverhältnisses gestaffelte Kündigungsfristen bis zu 12
Monate beachten, wenn sie kündigen wollen.
Anders als Mieter, die ohne weitere Begründung kündigen dürfen, brauchen
Vermieter einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe, wie zum Beispiel
Eigenbedarf, wenn sie das Mietverhältnis mit einem Mieter beenden wollen, der
die Miete pünktlich zahlt und die Vorgaben des Mietvertrages einhält.
Allerdings können Mieter und Vermieter einen zeitlich befristeten
Kündigungsausschluss bzw. Kündigungsverzicht vereinbaren. Dann ist für diese
Zeitspanne das Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
Egal, ob der Mieter oder der Vermieter kündigen will, Kündigungen müssen
immer schriftlich ausgesprochen werden. Das bedeutet, mündliche Kündigungen
sind unwirksam, genauso wie Kündigungen per Telegramm, Telefax oder Email. Die
schriftliche Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Haben mehrere
Personen den Mietvertrag ursprünglich unterschrieben, zum Beispiel ein
Ehepaar, können sie das Mietverhältnis auch nur zusammen kündigen. Die
Kündigung
muss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden, ggf. also
mehreren
Vermietern gegenüber.
Wer kündigt, muss im Zweifel nachweisen, dass die Kündigung rechtzeitig beim
Vertragspartner angekommen ist. Mieter sollten deshalb die Kündigung per
Einwurf-Einschreiben verschicken.
Hier kann die Zustellung des Briefes belegt werden. Möglich ist es auch, die
Kündigung persönlich
im Beisein eines Zeugen in den Vermieterbriefkasten zu werfen.
Wichtige Urteile zu Eigenbedarf und Kündigungsverzicht
Kündigungsverzicht
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Eine Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, die einen
einseitigen Kündigungsausschluss des Mieters für fünf Jahre vorsieht, ist
wirksam (BGH VIII ZR 81/03).
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Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter durch eine
Formularvereinbarung für
beide Seiten wirksam ausgeschlossen werden (BGH VIII ZR 2/04; 379/03 und
294/03).
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Ein beiderseitiger formularmäßiger Kündigungsverzicht ist höchstens für vier
Jahre zulässig
(BGH VIII ZR 27/04).
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Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss bei Staffelmietverträgen, der die
Vierjahresgrenze übersteigt, ist insgesamt unwirksam (BGH VIII ZR 243/05).
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Bei Staffelmietverträgen ist ein individualvertraglich vereinbarter
Kündigungsverzicht des
Mieters von mehr als vier Jahren insoweit unwirksam, als seine Dauer vier
Jahre überschreitet (BGH VIII ZR 257/04).
Eigenbedarf
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Die Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt voraus, dass der Vermieter vernünftige
und nachvollziehbare Gründe dafür hat, dass er selbst oder ein
Familienangehöriger die Wohnung beziehen will (BGH VIII ARZ 4/87).
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Das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung steht dem Eigentumsrecht des
Vermieters gleichwertig gegenüber (BVerfG I BvR 208/93).
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Eigenbedarf kann auch vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung nur teilweise
für
Wohnzwecke benötigt und den Rest der gekündigten Wohnung für berufliche Zwecke
nutzen will (BGH VIII ZR 330/04).
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Kündigt der Vermieter, muss er dem Mieter eine vergleichbare, ihm gehörende,
im
selben Haus oder in der selben Wohnanlage befindliche, leer stehende Wohnung
anbieten.
Tut er es nicht, ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (BGH VIII
ZR 276/92).
-
Die Pflicht, die leer stehende Wohnung dem gekündigten Mieter anzubieten,
besteht nur
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 311/02).
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Der Vermieter muss den Mieter informieren, wenn der behauptete
Eigenbedarfsgrund
später wegfällt. Diese Hinweispflicht besteht nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist
(BGH VIII ZR 339/04; BVerfG I BvR 31/06).
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Ein Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des
Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Entweder muss die Vereinbarung im
Hauptmietvertrag enthalten
sein oder in einer unterschriebenen Zusatzvereinbarung, die mit dem
Mietvertrag verbunden
ist (BGH VIII ZR 223/06).
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