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MieterZeitung August 2011

Urteile in Stichworten

Makler

 

Maklervertrag

Maklerdienste sind für Mieter nicht automatisch provisionspflichtig. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen Makler und Mieter (LG Itzehoe 4 S 23/90).

 

Provision

Der Makler kann nur dann eine Provision verlangen, wenn er dem Wohnungsinteressenten vorher eindeutig klargemacht hat, dass er für seine Arbeiten Provision verlangt, und der Wohnungsinteressent daraufhin die Maklerdienste fordert (OLG Frankfurt 16 U 219/86).

 

Beweispflicht

Im Zweifel muss der Makler beweisen, dass ein Vertrag und eine Provisionsvereinbarung zustande gekommen sind (LG Hamburg 18 S 455/88).

 

Erfolg

Der Makler kann die vereinbarte Provision nur fordern, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. Ein Mietvorvertrag reicht nicht aus (LG Hamburg 71 O 230/88).

 

Provisionshöhe

Nach dem Gesetz darf der Makler höchstens zwei Monatsmieten, ohne Vorauszahlungen für Betriebskosten, plus Mehrwertsteuer verlangen. Bei Staffelmieten gilt die Miete im ersten Jahr als Provisionsgrundlage (OLG München 7 U 4005/90).

 

Vertragsstrafe

Höchstens 25 Euro Vertragsstrafe können vereinbart werden, und nicht eine ganze Monatsmiete, wenn der Wohnungsinteressent entgegen der Absprache keinen Kontakt mit dem Vermieter aufnimmt (LG Bochum 5 S 467/84).

 

Kein Provisionsanspruch

Ist der Makler gleichzeitig Verwalter oder Vermieter, darf er keine Provision verlangen, auch dann nicht, wenn sein Gehilfe Verwalter der Wohnung ist (BGH III ZR 5/03).

 

Makelnder Vormieter

Der bisherige Mieter, der Vormieter, hat keinen Anspruch auf Provision, auch dann nicht, wenn er in einem Maklerbüro arbeitet (BGH III ZR 235/05).

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Ausgabe August 2011

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