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MieterZeitung Oktober 2011


Urteile in Stichworten

Mieterhöhung

 

Mietspiegel

Begründet der Vermieter die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit den Zahlen des Mietspiegels, muss er den Mietspiegel selbst seinem Schreiben nicht beifügen, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist, zum Beispiel im Amtsblatt (Berlin) veröffentlicht wurde (BGH VIII ZR 11/07), im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann (BGH VIII ZR 74/08) oder beim örtlichen Mieterverein angeboten wird (BGH VIII ZR 267/08).

 

Nachbargemeinde

Sowohl qualifizierte als auch einfache Mietspiegel sind geeignet, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu begründen. Existiert vor Ort kein eigener Mietspiegel, darf der Vermieter auch auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde zurückgreifen (BGH VIII ZR 99/09).

 

Einfamilienhaus

Die Miete im Einfamilienhaus ist regelmäßig höher als die Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Deshalb kann die Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auch mit einem Mietspiegel begründet werden, selbst wenn der Mietspiegel ursprünglich nur für Mehrfamilienhäuser aufgestellt wurde (BGH VIII ZR 58/08).

 

Sachverständiger

Der Vermieter kann die Mieterhöhung auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens begründen. In großen Wohnanlagen reicht es aus, wenn der Sachverständige nicht die Mieterwohnung selbst, sondern eine Wohnung gleichen Typs ansieht und beurteilt (BGH VIII ZR 122/09).

 

Unbegründet

Hat der Vermieter die Wohnung richtig in ein Mietspiegelfeld eingeordnet, verlangt aber eine Miete, die oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne liegt, ist das Mieterhöhungsverlangen nur zum Teil begründet. Der Mieter muss dem über dem Höchstbetrag liegenden Preis nicht zustimmen (BGH VIII ZR 52/03).

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Ausgabe Oktober 2011

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