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MieterZeitung Juni 2011

Urteile in Stichworten

Balkonpflanzen

 

Blumenkästen

Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden. Sie müssen ordnungsgemäß befestigt sein, so dass auch bei starkem Wind Passanten und Nachbarn nicht gefährdet sind (LG Hamburg 316 S 79/04).

 

Absturz

Sorgt ein Mieter im dritten Obergeschoss trotz Aufforderung nicht für eine sichere Aufstellung der Blumentöpfe auf der Balkonbrüstung und fällt ein Blumentopf auf die Straße, kann der Vermieter die Beseitigung der Pflanzen fordern und den Mieter abmahnen (LG Berlin 67 S 278/09).

 

Gießwasser

Auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, darf nicht „unten“ wohnende Nachbarn beeinträchtigen oder die Fassade des Hauses (AG München 271 C 73794/00).

 

Knöterich

Knöterich, im Blumenkasten angepflanzt, muss zurückgeschnitten werden, wenn er stark wuchert und über die Balkonbrüstung wächst. Nachbarn müssen nicht akzeptieren, dass ständig Blüten, Pflanzenbestandteile und Vogelkot auf ihre Terrasse fallen (LG Berlin 67 S 127/02).

 

Blumenkübel

Blumenkübel dürfen auf der Terrasse oder dem Balkon aufgestellt und angebracht werden (AG Langen 3 C 248/90).

 

Pflanzenkübel

Mieter haften nicht, wenn durch ein Unwetter Erde aus ordnungsgemäß angebrachten Pflanzenkübeln herausgespült wird und dann den Balkonabfluss verstopft. Pflanzenkübel mit Abflusslöchern sind nicht erforderlich (AG Pankow-Weißensee 2 C 153/08).

 

Haschisch

Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter 14 Cannabis-Pflanzen in Kübeln auf dem Balkon anpflanzt (LG Ravensburg 4 S 127/01).

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Ausgabe Juni 2011

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