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MieterZeitung April 2011

Urteile in Stichworten

Betriebskostenabrechnung

 

Wasserzähler

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen auch Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden. Voraussetzung ist, der Vermieter weist nach, dass die angezeigten Werte zutreffend sind (BGH VIII ZR 112/10).

 

Verweigerte Belegeinsicht

Auch wenn der Vermieter dem Mieter keine Möglichkeit zur Belegeinsicht gibt, kann der Mieter die in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückverlangen. Er kann aber die Vorauszahlungen für den laufenden Abrechnungszeitraum zurückbehalten oder seinen Anspruch einklagen (BGH VIII ZR 288/09).

 

Vorwegabzug

Entfallen in einer gemischt genutzten Immobilie höhere Anteile von Betriebskosten auf die Gewerbeflächen, ist ein Vorwegabzug erforderlich. Der Mieter muss beweisen, dass entsprechende Mehrkosten durch das Gewerbe entstanden sind (BGH VIII ZR 45/10).

 

Nachträgliche Korrektur

Der Vermieter darf eine bereits erteilte Betriebskostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist auch zum Nachteil des Mieters korrigieren. Erst nach Ablauf der Jahresfrist ist die Korrektur ausgeschlossen (BGH VIII ZR 269/09).

 

Wirtschaftseinheit

Ein Vermieter darf mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Wirtschaftseinheit zusammenfassen und zusammen abrechnen, zumindest solange im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (BGH VIII ZR 73/10).

 

Einwendungsfrist

Hat der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung verschickt, die schon aus formellen Gründen unwirksam ist, dann wird die Einjahresfrist für den Mieter, in der dieser Einwendungen gegen die Abrechnung erheben muss, gar nicht erst in Gang gesetzt (BGH VIII ZR 27/10).

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Ausgabe April 2011

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