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MieterZeitung Februar 2011

Urteile in Stichworten

 

Farbwahl

 

 

Unwirksam

Regelungen im Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen immer in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, sind unwirksam. Es ist allein Sache des Mieters, mit welchen Tapeten und in welchen Farben er sich einrichtet (BGH VIII ZR 224/07).

 

Weißen

Ist der Mieter laut Mietvertrag zum „Weißen“ der Decken und Wände verpflichtet, ist damit nicht allgemein das Anstreichen, sondern das Anstreichen mit weißer Farbe gemeint. Damit liegt eine unwirksame Farbwahlklausel vor (BGH VIII ZR 344/08).

 

Ausführungsart

Unwirksam sind auch Klauseln, wonach Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters wirksam sein sollen. Mieter müssen nicht bei jedem neuen Farbanstrich oder jeder neuen Tapete den Vermieter um Erlaubnis fragen (BGH VIII ZR 199/06).

 

Mietzeit

Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit – nicht nur bei Auszug – die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren, sind unwirksam (BGH VIII ZR 166/08).

 

Auszug

Wirksam ist eine Klausel, wenn nur für den Fall des Auszugs vereinbart ist, dass die „Holzteile“ in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückzugeben sind (BGH VIII ZR 283/07).

 

Wirksam

Wirksam ist eine Vertragsklausel zur Farbwahl nur, wenn ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs Vorgaben gemacht werden und dem Mieter ein gewisser Spielraum bleibt. Wird für den Auszug die Farbe Weiß vorgegeben, ist das unwirksam. Wirksam wäre, wenn die Renovierung in dezenten Farbtönen vereinbart wird (BGH VIII ZR 198/10).

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