Zeitungen

MieterZeitung August 2010

Urteile in Stichworten

Ablösevereinbarung

 

Ablöse

Verkauft der alte Mieter Einrichtungsgegenstände oder Inventarstücke an den neuen Mieter, ist das eine Ablösevereinbarung. Der vereinbarte Kaufpreis darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen (OLG Düsseldorf 14 U 117/96).

 

Missverhältnis

Ein auffälliges Missverhältnis besteht, wenn der Kaufpreis den objektiven Wert der gekauften Einrichtungsgegenstände um mehr als 50 Prozent überschreitet. Es kommt auf den Gebrauchswert, nicht auf den Zeitwert an (KG Berlin 8 U 314/03).

 

Rechtsfolge

Stehen Kaufpreis und Wert des Einrichtungsgegenstandes in einem auffälligen Missverhältnis, ist der Kaufvertrag nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Kaufpreis um mehr als 50 Prozent überschritten ist (BGH VIII ZR 212/96).

 

Einbauküche

Bei einer Einbauküche ist auf den Wert der der Wohnung angepassten, eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche im ausgebauten Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln 19 U 43/00).

 

Beweislast

Macht der Nachmieter die Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung geltend, muss er beweisen, dass die vom Vormieter angegebenen Anschaffungskosten falsch waren (KG Berlin 8 U 9012/95).

 

Rechtsberatung

Mietervereine dürfen in Rechtsstreitigkeiten zwischen Vor- und Nachmieter beraten, auch dann, wenn es um einen Kaufvertrag, das heißt eine Ablösevereinbarung, geht (LG Hamburg 407 O 253/07).

 Impressum   Schrift 
- A +
 Suche 

Ausgabe Oktober 2010

Titelbild

Alle 2 Monate neu 

Für Mitglieder oft kostenlos. Fragen Sie Ihren Mieterverein!

ABO für 8 € / Jahr
Bestellen im Shop hier>>>