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MieterZeitung August 2010Urteile in Stichworten![]() Ablösevereinbarung
AblöseVerkauft der alte Mieter Einrichtungsgegenstände oder Inventarstücke an den neuen Mieter, ist das eine Ablösevereinbarung. Der vereinbarte Kaufpreis darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen (OLG Düsseldorf 14 U 117/96).
MissverhältnisEin auffälliges Missverhältnis besteht, wenn der Kaufpreis den objektiven Wert der gekauften Einrichtungsgegenstände um mehr als 50 Prozent überschreitet. Es kommt auf den Gebrauchswert, nicht auf den Zeitwert an (KG Berlin 8 U 314/03).
RechtsfolgeStehen Kaufpreis und Wert des Einrichtungsgegenstandes in einem auffälligen Missverhältnis, ist der Kaufvertrag nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Kaufpreis um mehr als 50 Prozent überschritten ist (BGH VIII ZR 212/96).
EinbaukücheBei einer Einbauküche ist auf den Wert der der Wohnung angepassten, eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche im ausgebauten Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln 19 U 43/00).
BeweislastMacht der Nachmieter die Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung geltend, muss er beweisen, dass die vom Vormieter angegebenen Anschaffungskosten falsch waren (KG Berlin 8 U 9012/95).
RechtsberatungMietervereine dürfen in Rechtsstreitigkeiten zwischen Vor- und Nachmieter beraten, auch dann, wenn es um einen Kaufvertrag, das heißt eine Ablösevereinbarung, geht (LG Hamburg 407 O 253/07). |
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