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MieterZeitung August 2010Urteile in Stichworten![]() Bauarbeiten
DuldungSind Sanierungs- oder Bauarbeiten in der Wohnung notwendig, muss der Mieter sie dulden. Zur aktiven Mitarbeit – Wegräumen von Möbeln usw. – ist er nicht verpflichtet (LG Berlin 65 S 62/08).
EinrüstungWird das Mietshaus im Zuge von Bauarbeiten eingerüstet und mit Planen verhängt, ist der Balkon nicht mehr nutzbar und die Wohnung stark abgedunkelt, sind 15 Prozent Mietminderung gerechtfertigt (AG Hamburg 38 C 483/95).
DachgeschossausbauUmfassende Bauarbeiten im Mietshaus, zum Beispiel ein Dachgeschossausbau, berechtigten Mieter in der darunterliegenden Wohnung, die Miete bis zu 80 Prozent zu kürzen (LG Hamburg 307 S 135/95).
NachbarbaustelleLärm von einer benachbarten Baustelle berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung, selbst dann, wenn der Vermieter nichts gegen den Lärm unternehmen kann (BayObLG RE-Miet 2/86).
Bauarbeiten erkennbarWar für den Mieter bei Vertragsabschluss erkennbar, dass in der Nachbarschaft Bauarbeiten zu erwarten sind, scheidet eine Mietminderung aus (LG Berlin 62 S 73/06).
BaulückenEine Mietminderung wegen Bautätigkeiten in der Nachbarschaft, die der Schließung einer Baulücke dienen, berechtigen nicht zu einer Mietminderung. In Großstädten, insbesondere im innerstädtischen Bereich muss der Mieter damit rechnen, dass Baulücken geschlossen werden (LG Berlin 63 S 397/08).
Nächtlicher LärmBei nächtlichem Baustellenlärm kommen 30 Prozent Mietminderung in Betracht (AG Berlin-Mitte 7 C 147/06).
GroßbaustelleBei erheblichen Belästigungen durch eine ungewöhnliche Großbaustelle sind 35 Prozent Mietminderung gerechtfertigt (LG Hamburg 333 S 13/01). |
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