|
|
![]() |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Zeitungen
|
MieterZeitung Juni 2010Urteile in Stichworten![]() Kündigungsverzicht
Wechselseitig zulässigMieter und Vermieter können auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten auf ihr Recht zur Kündigung verzichten. Das geht höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren (BGH VIII ZR 27/04).
Verzicht unwirksamVereinbarungen im Formularmietvertrag, mit dem nur der Mieter, nicht aber der Vermieter, auf sein Recht zur Kündigung verzichtet, sind unwirksam (BGH VIII ZR 30/08).
StudentenMietet ein Student am Studienort ein Zimmer, ist ein im Mietvertrag vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht unwirksam. Ein Student muss auf die Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren können (BGH VIII ZR 307/08).
Staffelmiete 1Bei Staffelmietverträgen ist auch ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters wirksam (BGH VIII ZR 270/07).
Staffelmiete 2Wird in einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren vereinbart, ist die Regelung nur für vier Jahre wirksam. Für den Zeitraum danach ist sie unwirksam (BGH VIII ZR 257/04).
IndividualvereinbarungenMieter und Vermieter können in einer Individualvereinbarung, die ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurde, wirksam vereinbaren, dass der Mieter fünf Jahre lang auf sein Kündigungsrecht verzichtet (BGH VIII ZR 81/03). |
Impressum Schrift
Suche
Ausgabe Juni 2010
Alle 2 Monate neu Für Mitglieder oft kostenlos. Fragen Sie Ihren Mieterverein! ABO für 8 € / Jahr |
||||||||||||||||||||||||
|
© Deutscher Mieterbund e.V. - 2012 Home| Kontakt| Profil| Vereine| Presse| Politik| Recht| Service| Energie| Bücher| Zeitungen| Shop |
||||||||||||||||||||||||||