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MieterZeitung Juni 2010

Urteile in Stichworten

Kündigungsverzicht

 

Wechselseitig zulässig

Mieter und Vermieter können auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten auf ihr Recht zur Kündigung verzichten. Das geht höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren (BGH VIII ZR 27/04).

 

Verzicht unwirksam

Vereinbarungen im Formularmietvertrag, mit dem nur der Mieter, nicht aber der Vermieter, auf sein Recht zur Kündigung verzichtet, sind unwirksam (BGH VIII ZR 30/08).

 

Studenten

Mietet ein Student am Studienort ein Zimmer, ist ein im Mietvertrag vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht unwirksam. Ein Student muss auf die Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren können (BGH VIII ZR 307/08).

 

Staffelmiete 1

Bei Staffelmietverträgen ist auch ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters wirksam (BGH VIII ZR 270/07).

 

Staffelmiete 2

Wird in einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren vereinbart, ist die Regelung nur für vier Jahre wirksam. Für den Zeitraum danach ist sie unwirksam (BGH VIII ZR 257/04).

 

Individualvereinbarungen

Mieter und Vermieter können in einer Individualvereinbarung, die ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurde, wirksam vereinbaren, dass der Mieter fünf Jahre lang auf sein Kündigungsrecht verzichtet (BGH VIII ZR 81/03).

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