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Mieterzeitung Dezember 2009

Urteile in Stichworten

 

 

Winterpflichten

 

 

Streupflichtiger

Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, oder auch auf Mieter übertragen werden (BGH VI ZR 126/07).

 

Mieterpflichten

Mieter müssen nur dann bei Eis streuen oder bei Schnee fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/87).

 

Gehwege

Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein ein bis 1,20 Meter breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).

 

Tiefgarage

Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zugänge zur Tiefgarage (OLG Karlsruhe 14 U 107/07).

 

Halbe Breite

Zugänge zu Mülltonnen oder Parkplätzen müssen nur in einer Breite von etwa 0,50 Meter geräumt werden (OLG Frankfurt 23 U 195/00).

 

Mehrmals streuen

Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/03).

 

Publikumsverkehr

An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr auch in den späten Abendstunden, zum Beispiel bei Kinos, Restaurants usw., müssen die Streupflichtigen auch länger als bis 22.00 Uhr fegen und streuen (BGH VI ZR 125/83).

 

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