|
|
![]() |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Zeitungen
|
Mieterzeitung Dezember 2008Urteile in Stichworten![]()
Heizung / Warmwasser
Mindesttemperatur HeizungMieter können verlangen, dass in ihrer Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden (OVG Berlin 2 B 40.79).
NachtabsenkungAuch nachts darf die Heizung nicht völlig abgeschaltet werden, 18 Grad Celsius müssen immer erreicht werden (LG Berlin 64 S 266/97).
Unwirksame VertragsklauselWerden im Mietvertrag niedrigere Tages- oder Nachttemperaturen als ausreichend bezeichnet, zum Beispiel 18 Grad zwischen 8.00 und 21.00 Uhr, sind die unwirksam (LG Heidelberg 5 S 80/81).
Schwerer MangelWerden in der Wohnung nur 15 bis 17 Grad Celsius erreicht, liegt ein schwerer Mangel vor. Eine Mietminderung von 30 Prozent ist gerechtfertigt (LG München I 20 S 3739/84).
WarmwasserEine Temperatur von 55 Grad Celsius für das Warmwasser muss kurzfristig erreicht werden können, spätestens nach Ablaufen von drei Litern Wasser. Werden 15 Liter Wasser dazu benötigt, ist eine Mietminderung von 3,5 Prozent gerechtfertigt (LG Berlin 67 S 26/07).
DurchlauferhitzerEin funktionsfähiger Durchlauferhitzer muss sicherstellen, dass gleichzeitig Warmwasser für Duschen und Kochen vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor, drei Prozent Mietminderung (AG Köln 229 C 152/07).
Mindesttemperatur WarmwasserGrundsätzlich muss ohne zeitlichen Vorlauf Warmwasser 40 Grad Celsius warm werden (LG Berlin 64 S 266/97; LG Hamburg 7 S 66/78). Wird die Mindesttemperatur erst nach Ablaufen von 20 Litern Wasser erreicht, rechtfertigt das eine Mietminderung fünf Prozent (AG Charlottenburg 211 C 70/06).
|
Impressum Schrift
Suche
Aktuelle MieterZeitung
Alle 2 Monate neu Für Mitglieder oft kostenlos. Fragen Sie Ihren Mieterverein! ABO für 8 € / Jahr |
||||||||||||||||||||||||
|
© Deutscher Mieterbund e.V. - 2012 Home| Kontakt| Profil| Vereine| Presse| Politik| Recht| Service| Energie| Bücher| Zeitungen| Shop |
||||||||||||||||||||||||||