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Mieterzeitung Dezember 2008

Urteile in Stichworten

 

 

Heizung / Warmwasser

 

Mindesttemperatur Heizung

Mieter können verlangen, dass in ihrer Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden (OVG Berlin 2 B 40.79).

 

Nachtabsenkung

Auch nachts darf die Heizung nicht völlig abgeschaltet werden, 18 Grad Celsius müssen immer erreicht werden (LG Berlin 64 S 266/97).

 

Unwirksame Vertragsklausel

Werden im Mietvertrag niedrigere Tages- oder Nachttemperaturen als ausreichend bezeichnet, zum Beispiel 18 Grad zwischen 8.00 und 21.00 Uhr, sind die unwirksam (LG Heidelberg 5 S 80/81).

 

Schwerer Mangel

Werden in der Wohnung nur 15 bis 17 Grad Celsius erreicht, liegt ein schwerer Mangel vor. Eine Mietminderung von 30 Prozent ist gerechtfertigt (LG München I 20 S 3739/84).

 

Warmwasser

Eine Temperatur von 55 Grad Celsius für das Warmwasser muss kurzfristig erreicht werden können, spätestens nach Ablaufen von drei Litern Wasser. Werden 15 Liter Wasser dazu benötigt, ist eine Mietminderung von 3,5 Prozent gerechtfertigt (LG Berlin 67 S 26/07).

 

Durchlauferhitzer

Ein funktionsfähiger Durchlauferhitzer muss sicherstellen, dass gleichzeitig Warmwasser für Duschen und Kochen vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor, drei Prozent Mietminderung (AG Köln 229 C 152/07).

 

Mindesttemperatur Warmwasser

Grundsätzlich muss ohne zeitlichen Vorlauf Warmwasser 40 Grad Celsius warm werden (LG Berlin 64 S 266/97; LG Hamburg 7 S 66/78). Wird die Mindesttemperatur erst nach Ablaufen von 20 Litern Wasser erreicht, rechtfertigt das eine Mietminderung fünf Prozent (AG Charlottenburg 211 C 70/06).

 

 

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