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Mieterzeitung Oktober 2009

Urteile in Stichworten

 

Mieterhöhung

 

Mietspiegel

Begründet der Vermieter die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit den Zahlen des Mietspiegels, muss er den Mietspiegel selbst seinem Schreiben nicht beifügen, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist, zum Beispiel im Amtsblatt (Berlin) veröffentlicht wurde (BGH VIII ZR 11/07) oder im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann (BGH VIII ZR 74/08).

 

Einfamilienhaus

Die Miete im Einfamilienhaus ist regelmäßig höher als die Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Deshalb kann die Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auch mit einem Mietspiegel begründet werden, selbst wenn der Mietspiegel ursprünglich nur für Mehrfamilienhäuser aufgestellt wurde (BGH VIII ZR 58/08).

 

Vergleichswohnungen

Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit mindestens drei Vergleichswohnungen, muss er diese Wohnungen so genau beschreiben, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auch finden kann. Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn letztlich offen bleibt, welche von zwei Wohnungen auf einer Etage als Vergleichswohnung gemeint ist (BGH VIII ZR 141/02 und BGH VIII ZR 72/02).

 

Zustimmung

Aus dem Mieterhöhungsschreiben muss klar hervorgehen, dass der Vermieter die höhere Miete nicht einseitig festsetzt, sondern den Mieter zur Zustimmung auffordert (BGH VIII ZR 199/04).

 

Unbegründet

Hat der Vermieter die Wohnung richtig in ein Mietspiegelfeld eingeordnet, verlangt aber eine Miete, die oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne liegt, ist das Mieterhöhungsverlangen unbegründet. Der Mieter muss nicht zustimmen (BGH VIII ZR 52/03).

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