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Mieterzeitung Oktober 2008

Urteile in Stichworten

 

Einliegerwohnung

 

Gesetz

Wohnen Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus oder Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zusammen „unter einem Dach“, hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann ohne einen gesetzlichen Kündigungsgrund kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich dann um drei Monate (Paragraph 573a BGB).

Gewerbe

Das Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn in dem Gebäude neben der Mieter- und Vermieterwohnung noch Gewerberäume vorhanden sind (BGH VIII ZR 307/07).

Einzugstermin

Für das Sonderkündigungsrecht spielt es keine Rolle, wann der Vermieter in das Haus gezogen ist oder ob er schon bei Abschluss des Mietvertrages dort wohnt oder nicht (OLG Karlsruhe 9 REMiet 1/91).

Umbau

Hat der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages das Drei- in ein Zweifamilienhaus umgebaut, hat er kein Sonderkündigungsrecht (OLG Hamburg 4 U 167/81).

Reihenhaus

Das Sonderkündigungsrecht setzt ein einheitliches Wohngebäude voraus. Das ist nicht der Fall bei Wohnungen in je einer Reihenhaushälfte oder bei Wohnungen in nebeneinander liegenden, aber miteinander verbundenen Bungalows (OLG Saarbrücken 5 RE-Miet 1/92).

Wochenendwohnungen

Kein Sonderkündigungsrecht hat ein Vermieter, der seine Wohnung in einem Haus nicht dauerhaft, sondern nur am Wochenende nutzt (LG Wuppertal 10 S 395/89).

Urlaub, Kur

Es bleibt beim Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter wegen Urlaubs, Kur usw. oft nicht in seiner Wohnung ist (LG Hamburg 11 S 76/82).

 

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