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Mieterzeitung August 2009Urteile in Stichworten![]()
Berufliche Nutzung
GrundsatzDer Vermieter muss freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten seines Mieters in der Mietwohnung nicht dulden. Er muss eine teilweise gewerbliche Nutzung aber erlauben, wenn hierdurch die Mitmieter nicht gestört und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird (BGH VIII ZR 165/08).
TelearbeitsplatzIn der Mietwohnung ist die Einrichtung eines einzelnen Telearbeitsplatzes grundsätzlich erlaubt, da hierdurch niemand gestört wird (LG Frankfurt 2/17 S 42/95).
IngenieurbüroUnzulässig ist die Eröffnung eines Ingenieurbüros in einer Mietwohnung, wenn hierdurch reger Publikumsverkehr hervorgerufen wird (LG Schwerin 6 S 96/94).
KosmetikstudioDer Vermieter kann verbieten, dass die Wohnung auch für kosmetische Behandlungen und zum Verkauf von Kosmetikartikeln genutzt wird, weil hierdurch Laufkundschaft angezogen wird (LG Berlin 63 S 51/87).
BüroarbeitDie Erledigung büromäßiger Arbeit abends und am Wochenende in der Mietwohnung ist keine gewerbliche Wohnungsnutzung und natürlich erlaubt (LG Stuttgart 16 S 327/91).
HeimarbeitDie nebenberufliche Tätigkeit als Vertreter einer Krankenversicherung kann auch von der Wohnung aus durchgeführt werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, von der Wohnung aus Telefongespräche zwecks Terminabsprachen zu führen (AG Berlin-Charlottenburg 3 C 548/91).
TagesmutterNeben dem eigenen Kind kann eine Tagesmutter noch drei fremde Kleinkinder in ihrer Vierzimmerwohnung betreuen (LG Hamburg 7 S 63/82). |
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