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MieterZeitung Juni 2009

Urteile in Stichworten

Aufzug

 

Nicht nutzbar

Mieter müssen keine anteiligen Betriebskosten für den Aufzug zahlen, wenn sie mit dem Aufzug ihre Wohnung überhaupt nicht erreichen können, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet (BGH VIII ZR 128/08).

 

Erdgeschoss

Auch der Mieter der Erdgeschosswohnung kann über die Betriebskosten an den Aufzugskosten beteiligt werden (BGH VIII ZR 103/06).

 

Wiederinbetriebnahme

Die Kosten der regelmäßigen Wartung und der TÜV-Abnahme sind umlagefähige Betriebskosten, nicht dagegen die Kosten der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Reparatur (AG Wetzlar 38 C 1605/05).

 

Vollwartungsvertrag

Bei einem Vollwartungsvertrag für einen Aufzug kann der Mieter Abzüge der Wartungskosten zwischen 20 und 50 Prozent machen (AG Bonn 8 C 451/06).

 

Modernisierung

Der Einbau eines Aufzugs kann eine Modernisierungsmaßnahme sein (LG Berlin 62 S 181/96).

 

Kosten

Die neue Betriebskostenposition „Aufzug“ kann nach einer Modernisierungsmaßnahme ohne vertragliche Vereinbarung nicht auf die Mieter umgelegt werden. Mieter sind zum Abschluss einer solchen vertraglichen Vereinbarung im Nachhinein nicht verpflichtet (LG Berlin 65 S 169/06).

 

Reparaturen

Reparaturkosten für den Fahrstuhl sind keine Nebenkosten (AG Rheinbach 3 C 242/87).

 

Betriebsbereit

Der Mieter hat das Recht, den Fahrstuhl zu nutzen. Der Vermieter muss den Fahrstuhl betriebsbereit halten (LG Berlin 61 T 55/85).

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