|
|
![]() |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Zeitungen
|
Mieterzeitung Juni 2008Urteile in Stichworten![]() Hausmeister
NebenkostenKosten für den Hausmeister können als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zu den Kosten gehören dann Lohn- und Lohnnebenkosten (LG Berlin 67 S 436/96).
Typisch HauswartNur typische Hauswartaufgaben dürfen als Betriebskosten abgerechnet werden. Dazu gehören: Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Bedienung und Überwachung von Heizung, Warmwasserversorgung und Fahrstuhl, Gartenpflege und ggf. Eis- und Schneebeseitigung (LG Köln 10 S 273/91).
Nicht umlagefähigSoweit der Hausmeister für Verwaltungsaufgaben oder Reparaturarbeiten bezahlt wird, sind diese Kosten nicht umlagefähig (AG Köln 208 C 460/92).
40 000 EuroWer als kaufmännischer Angestellter im Jahr 80 942 Mark (40 000 Euro) verdient, Sprechstunden in der Wohnanlage abhält, ist kein Hausmeister, sondern Hausverwalter (AG Dortmund 25 C 13154/94).
AbzügeSind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung oder das Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen diese von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden (LG München I 15 S 9348/99).
Hausmeister als MieterIst ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen (AG Stuttgart 34 C 6338/94).
WirtschaftlichkeitDie Kosten für den Hausmeister müssen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Sie dürfen nicht unangemessen hoch oder im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen doppelt so teuer sein (AG Köln 313 C 582/96). |
Impressum Schrift
Suche
MieterZeitung Juni 2008
Alle 2 Monate neu Für Mitglieder oft kostenlos. Fragen Sie Ihren Mieterverein! ABO für 8 € / Jahr |
||||||||||||||||||||||||
|
© Deutscher Mieterbund e.V. - 2012 Home| Kontakt| Profil| Vereine| Presse| Politik| Recht| Service| Energie| Bücher| Zeitungen| Shop |
||||||||||||||||||||||||||