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Mieterzeitung Juni 2008

Urteile in Stichworten

Hausmeister

 

Nebenkosten

Kosten für den Hausmeister können als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zu den Kosten gehören dann Lohn- und Lohnnebenkosten (LG Berlin 67 S 436/96).

 

Typisch Hauswart

Nur typische Hauswartaufgaben dürfen als Betriebskosten abgerechnet werden. Dazu gehören: Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Bedienung und Überwachung von Heizung, Warmwasserversorgung und Fahrstuhl, Gartenpflege und ggf. Eis- und Schneebeseitigung (LG Köln 10 S 273/91).

 

Nicht umlagefähig

Soweit der Hausmeister für Verwaltungsaufgaben oder Reparaturarbeiten bezahlt wird, sind diese Kosten nicht umlagefähig (AG Köln 208 C 460/92).

 

40 000 Euro

Wer als kaufmännischer Angestellter im Jahr 80 942 Mark (40 000 Euro) verdient, Sprechstunden in der Wohnanlage abhält, ist kein Hausmeister, sondern Hausverwalter (AG Dortmund 25 C 13154/94).

 

Abzüge

Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung oder das Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen diese von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden (LG München I 15 S 9348/99).

 

Hausmeister als Mieter

Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen (AG Stuttgart 34 C 6338/94).

 

Wirtschaftlichkeit

Die Kosten für den Hausmeister müssen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Sie dürfen nicht unangemessen hoch oder im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen doppelt so teuer sein (AG Köln 313 C 582/96).

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