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Mieterzeitung April 2009Urteile in StichwortenBesichtigung![]()
Dreimal im MonatZusammen mit Miet- oder Kaufinteressenten darf der Vermieter normalerweise dreimal im Monat für jeweils 30 bis 45 Minuten die Mieterwohnung besichtigen (LG Frankfurt 2/17 S 194/01).
30 MinutenHaben in den letzten anderthalb Jahren aber schon 50 Besichtigungstermine mit 200 Interessenten stattgefunden, ist das Besichtigungsrecht nach Treu und Glauben beschränkt: einmal im Monat für 30 Minuten (AG Hamburg 43 bC 1717/91).
Zwei PersonenIm Regelfall muss der Mieter bei einem Besichtigungstermin der Hausverwaltung zur Überprüfung des Wohnungszustandes nur zwei Personen Zutritt zu seiner Wohnung gewähren (LG Berlin 67 S 254/03).
Höchstens dreiZur Wohnungsbesichtigung darf der Vermieter noch eine dritte Person, zum Beispiel einen Architekten oder Sachverständigen, mitbringen, aber nicht eine Vielzahl von Begleitpersonen (AG Berlin-Schöneberg 15/11 C 592/03).
Keine FotosDer Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters in dessen Wohnung nicht fotografieren (AG Frankfurt 33 C 2515/97; AG Berlin-Schöneberg 15/11 C 592/03).
Schuhe aus?Mieter können nicht fordern, dass der Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung die Schuhe auszieht (AG Tiergarten 10 C 251/89; AG München 461 C 2972/93).
Pantoffeln anVermieter müssen auf Wunsch des Mieters vor Betreten der Wohnung Filzpantoffeln anziehen (AG Waldbröl 6 C 106/92) oder Überschuhe aus Plastik oder Stoff (AG München 1 C 2972/93).
AusweisMieter dürfen sich den Ausweis von Mietinteressenten zeigen lassen, die zur Wohnungsbesichtigung kommen (AG München 461 C 2972/93).
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