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MieterZeitung Oktober 2011Wichtige Urteile in Kürze![]()
FeuchtigkeitEin Mieter kann bei Bezug einer Wohnung davon ausgehen, dass er ein normales Wohnverhalten an den Tag legen kann. So besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, vorhandene Feuchtigkeit durch übermäßiges Lüften und Heizen auszugleichen, zumal dies mit höheren Heizkosten einherginge (AG Regensburg 8 C 1808/09 WuM 2010, 738). Nachträgliche EinwendungenIn der bloßen vorbehaltlosen Begleichung einer Betriebskostennachforderung ist kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu sehen. Eine nachträgliche Korrektur und entsprechende Rückforderung bleiben unter Beachtung der zwölfmonatigen Einwendungsfrist grundsätzlich möglich (BGH VIII ZR 296/09 WuM 2011, 108). Hoher VerbrauchErscheinen Verbrauchswerte der Betriebskostenabrechnung völlig unplausibel, muss der Vermieter beweisen, dass der hohe Verbrauch vom Mieter zu vertreten ist, und insbesondere Ursachen aus dem eigenen Verantwortungsbereich im Einzelnen ausschließen – ungeachtet ordnungsgemäß geeichter Messgeräte (AG Lüdenscheid 95 C 305/09 WuM 2011, 161). HandwerkerqualifikationEs ist nicht Aufgabe des Mieters, über die Qualifikation von Handwerkern zu entscheiden und davon den Wohnungszutritt zum Zwecke der Mängelbeseitigung abhängig zu machen. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht, steht es dem Mieter frei, seinen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter weiterzuverfolgen (LG Berlin 67 T 8/11 WuM 2011, 189). |
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