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MieterZeitung Februar 2011Wichtige Urteile in Kürze![]()
VorauszahlungsrückforderungBei verstrichener Abrechnungsfrist für die Betriebskosten und inzwischen beendetem Mietverhältnis besteht ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen, die er für den betreffenden Abrechnungszeitraum geleistet hat (AG Peine 16 C 321/07 WuM 2010, 420).
WirtschaftlichkeitsgebotDer Vermieter darf als Betriebskosten nur solche Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind (AG Regensburg 8 C 3280/03 WuM 2010, 426; 10 C 831/02 WuM 2010, 427).
WarmwasserIn einer Wohnung mit zwei Bädern muss es möglich sein, auch gleichzeitig in beiden Räumlichkeiten Warmwasser zum Baden oder Duschen zu entnehmen (AG Meißen 4 C 1719/03 WuM 2010, 447).
AbrechnungsfristFür die Wahrung der zwölfmonatigen Betriebskosten-Abrechnungsfrist genügt die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung, die eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angaben zum Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug von Vorauszahlungen enthält (LG Stuttgart 4 S 261/06 WuM 2010, 449).
Vorhersehbarer EigenbedarfEs ist widersprüchlich, wenn eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet wird, obwohl der Vermieter entschlossen ist oder erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Ohne entsprechende Aufklärung des längerfristig interessierten Mieters vor Vertragsschluss scheidet eine Eigenbedarfskündigung aus (BGH VIII ZR 180/09 WuM 2010, 512). |
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