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Zeitungen
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Mieterzeitung Oktober 2007Urteile in StichwortenHundehaltung
Verbot
Im Mietvertrag kann wirksam ein Verbot der Hundehaltung vereinbart
werden. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit wird nicht verletzt (BVerfG 1 BVR 126/80).
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des
Vermieters abhängt, ist der Vermieter frei, ob er Hundehaltung erlaubt
oder nicht (OLG Hamm 4 RE Miet 5/80 und 6/80).
Der Vermieter kann bei diesen Erlaubnis- oder Zustimmungsklauseln aber
davon ausgehen, dass der Vermieter zustimmt, wenn nicht gewichtige
Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01) oder andere Mieter im Haus
ebenfalls einen Hund halten (LG Berlin 64 S 234/85).
Yorkshireterrier sind wie Kleintiere immer erlaubt, egal was im
Mietvertrag steht. Grund ist, dass sie andere Hausbewohner
erfahrungsgemäß nicht belästigen (LG Kassel 1 S 503/96; LG Düsseldorf 24
S 90/93).
Die Haltung eines so genannten Kampfhundes bedarf immer der Zustimmung
des Vermieters. Treten Belästigungen oder Störungen für die Mitmieter
ein, kann die Zustimmung auch widerrufen werden (LG Krefeld 2 S 89/96;
LG Nürnberg/Fürth 7 S 3264/90). Nur ausnahmsweise kann der Vermieter die Abschaffung eines Hundes verlangen. Zum Beispiel dann, wenn der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt (AG Hamburg/Altona 316 A C 97/89).
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