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Mieterzeitung Oktober 2007

Urteile in Stichworten

Hundehaltung

 

Verbot

Im Mietvertrag kann wirksam ein Verbot der Hundehaltung vereinbart werden. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt (BVerfG 1 BVR 126/80).

Zustimmung

Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist der Vermieter frei, ob er Hundehaltung erlaubt oder nicht (OLG Hamm 4 RE Miet 5/80 und 6/80).

Ermessen

Der Vermieter kann bei diesen Erlaubnis- oder Zustimmungsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter zustimmt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01) oder andere Mieter im Haus ebenfalls einen Hund halten (LG Berlin 64 S 234/85).

Yorkshireterrier

Yorkshireterrier sind wie Kleintiere immer erlaubt, egal was im Mietvertrag steht. Grund ist, dass sie andere Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht belästigen (LG Kassel 1 S 503/96; LG Düsseldorf 24 S 90/93).

Kampfhunde

Die Haltung eines so genannten Kampfhundes bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Treten Belästigungen oder Störungen für die Mitmieter ein, kann die Zustimmung auch widerrufen werden (LG Krefeld 2 S 89/96; LG Nürnberg/Fürth 7 S 3264/90).

Abschaffung

Nur ausnahmsweise kann der Vermieter die Abschaffung eines Hundes verlangen. Zum Beispiel dann, wenn der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt (AG Hamburg/Altona 316 A C 97/89).

 

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