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Mieterzeitung Oktober 2007

Aktuelles Urteil

Schönheitsreparaturen

Karlsruhe - Uneingeschränkte Klauseln zur Auszugs- und Endrenovierung sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 316/06).

Zu beurteilen hatten die Karlsruher Richter die Regelung: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben.“ In der Anlage heißt es: „Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Nach Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“

Diese uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist unwirksam, so der BGH, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat und er erst kurz zuvor freiwillig Schönheitsreparaturen vorgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in früheren Urteilen zur Auszugsrenovierung (BGH VIII ZR 308/02 und BGH VIII ZR 335/02) und zur Tapetenklausel (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII 109/05) erklärt, es sei unzulässig, Mieter zu verpflichten, immer beim Auszug zu renovieren unabhängig von ihrer Wohndauer und vom Zeitpunkt der letzten Renovierungsarbeiten.

Mieter sollten auf jeden Fall ihren Mietvertrag bei ihrem Mieterverein prüfen lassen, bevor sie Schönheitsreparaturen durchführen oder Renovierungskosten zahlen.

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