|
Automatisch muss kein Mieter bei
Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache
des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel
vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles,
was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel
mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren
von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen
der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb
der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von
innen.
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten,
unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren,
oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt
hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen
durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof
hat bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln,
die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn-
und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume
alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als
starre und feste Fristen formuliert sind.
Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung
zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht
renovieren.
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln
sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben.
Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige
Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen
Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die
eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen
keine starren Fristen vorgegeben werden.
Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes
"Geld sparen beim Umzug".
|