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Berlin, 25.09.2008

 

Modernisierung ohne Einspar- oder Kostenvorteil für Mieter

Bundesgerichtshof bejaht Duldungspflicht


(dmb)„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar, kommt nicht unerwartet und zeigt nachdrücklich, dass ständige Forderungen nach Mietrechtsänderungen aus der Wohnungswirtschaft bzw. von Maklern unnötig und unsinnig sind“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 275/07).

Der BGH hatte entschieden, dass Mieter einer Altbauwohnung mit Gasetagenheizung den Anschluss an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz dulden müssen. Die Baumaßnahme des Vermieters sei eine Modernisierung zur Einsparung von Energie. Dabei spiele es keine Rolle, ob die betroffenen Mieter tatsächlich Energie in ihrer Wohnung einsparten oder ob sie durch die Baumaßnahme geringere Heizkosten hätten. Entscheidend sei, dass der Anschluss einer Wohnung mit Gasheizung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz zu einer Ersparnis an Primärenergie führe.

Auch die Kosten einer derartigen Modernisierungsmaßnahme müssen nach Angaben des Mieterbund-Direktors letztlich die Mieter zahlen. Der Vermieter ist nach Paragraph 559 BGB berechtigt, 11 Prozent der Kosten der Baumaßnahme auf die Jahresmiete aufzuschlagen. 
„Die Einsparung von Primärenergie ist auch aus unserer Sicht eine Modernisierungsmaßnahme“, stimmte der Mieterbund-Direktor dem Bundesgerichtshof zu. Trotzdem sei die Entscheidung aber nicht unproblematisch. Sie dürfe keinesfalls als Freibrief verstanden werden, Modernisierungen um jeden Preis oder sogar unwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. „Mieter sind nicht schutzlos“, betonte Siebenkotten. „Eine Modernisierung muss nach dem Gesetz nicht geduldet und damit auch nicht bezahlt werden, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Härte führt.“ Das sei beispielsweise der Fall, wenn die künftige Miete bzw. die Betriebskosten drastisch steigen würden. Außerdem, so Siebenkotten, sei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch in diesen Fällen von Bedeutung. Unwirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter nicht dulden.


 

 

 

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