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MieterZeitung Februar 2012

Nachgefragt

Feiern

 

 

MZ: Egal, ob Karneval, Fasching oder Fastnacht – bis Aschermittwoch wird auch in Mietwohnungen kräftig gefeiert. Gibt es hier eine Art „Narrenfreiheit“?

Ropertz: Nein. Auch in der „fünften Jahreszeit“ gelten mietrechtliche Bestimmungen oder Regelungen zur Nachtruhe weiter. Es muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leise gedreht werden und ist Schluss mit wilden Tanzeinlagen in der Wohnung.

 

MZ: ... aber einmal im Jahr?

Ropertz: Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter dreimal im Jahr oder einmal im Monat oder auch nur im Karneval lautstark feiern und so richtig „auf die Pauke hauen“ dürfen.

 

MZ: Ist das ein „Feierverbot“ für Wohnungen?

Ropertz: Nein, aber die Feier muss sich im Rahmen halten. Am besten, man informiert vorher die Nachbarn, erklärt, dass es etwas lauter werden könnte, oder lädt sie sogar ein. Bei der Feier selbst müssen Fenster und Türen geschlossen bleiben, auch das hilft.

 

MZ: Aber am Rosenmontag ist Ausnahmezustand, oder?

Ropertz: Vielleicht für die, die in einer Karnevalshochburg und in der Innenstadt wohnen. Hier kann niemand erwarten, dass es Rosenmontag ab 22.00 Uhr tatsächlich ruhig wird und „Nachtruhe“ herrscht, so ein Kölner Amtsrichter. Da, wo dieses „Kölner Ortsrecht“ nicht gilt, muss zumindest im privaten Bereich, das heißt in der Wohnung, Rücksicht auf die Nachbarschaft genommen werden.

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Ausgabe Februar 2012

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