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MieterZeitung August 2011

Nachgefragt

Sonstige Betriebskosten

 

 

 

MZ: Darf der Vermieter „sonstige“ Betriebskosten abrechnen?

Ropertz: Das kann sein. In der Betriebskostenverordnung sind alle denkbaren Betriebskostenarten aufgeführt. Neben Heizung und Warmwasser sind das noch 15 „kalte“ Betriebskostenarten. Und zusätzlich steht hier noch die Position „Sonstiges“. Bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag müssen Mieter zahlen.

 

MZ: Was sind überhaupt „sonstige“ Betriebskosten?

Ropertz: Das können beispielsweise Prüfgebühren für den Feuerlöscher sein, Kosten der Dachrinnenreinigung, aber auch Kosten für Schwimmbad oder Sauna im Haus. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich bei den Kosten auch tatsächlich um Betriebskosten handelt. Das bedeutet, die Kosten müssen dem Eigentümer und Vermieter laufend entstehen, immer wieder, also regelmäßig anfallen. „Einmalkosten“ sind nie Betriebskosten, genauso wenig wie Reparatur- oder Verwaltungskosten.

 

MZ: Kann der Vermieter praktisch alle nur denkbaren Kosten unter „Sonstiges“ abrechnen?

Ropertz: Nein, „Sonstiges“ ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Im Mietvertrag muss schon klipp und klar stehen, welche konkreten Kosten der Vermieter unter „Sonstiges“ umlegen will. Nur die Kosten, die im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind, muss der Mieter später zahlen.

 

MZ: Es reicht also nicht, wenn im Mietvertrag steht, der Mieter zahlt Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung?

Ropertz: Bei dieser Vereinbarung muss der Mieter zwar die typischen Betriebskosten zahlen, aber keine „sonstigen“ Betriebskosten.

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Ausgabe August 2011

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