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MieterZeitung Oktober 2011


Nachgefragt

Kalt- oder Warmmiete

 

 

 

MZ: Im Internet oder in Zeitungsanzeigen tauchen die unterschiedlichsten Mietenbegriffe auf, zum Beispiel Warmmiete. Welche Miete muss wann gezahlt werden?

Ropertz: Entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag. Ursprünglich verstand man unter „Miete“ den Gesamtbetrag, den der Mieter für die Überlassung der Wohnung an den Vermieter zahlte. Heute unterscheidet man fast immer zwischen Zahlungen für die Grund- oder Kaltmiete und Zahlungen für Heiz- oder Betriebskosten.

 

MZ: Was genau ist die Warmmiete?

Ropertz: Warmmiete oder Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete bedeuten immer dasselbe. Die Heiz- und Betriebskosten werden nicht gesondert ausgewiesen. Sie sind – wie früher – in der Miete enthalten. Heute sind Warmmieten aber nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

MZ: Warum?

Ropertz: Heizkosten müssen nach Verbrauch bezahlt werden. Die Heizkostenverordnung schreibt für Häuser mit mehr als zwei Wohnungen und einer zentralen Heizungsanlage eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor. Das schließt Warm- oder Inklusivmieten aus. Auch bei Sozialwohnungen müssen Betriebskosten immer gesondert ausgewiesen werden.

 

MZ: Und was bedeutet Nettomiete?

Ropertz: Das ist die Miete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten, auch Grund- oder Kaltmiete genannt. Im Mietvertrag werden zusätzlich zu dieser Nettomiete dann in aller Regel monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten und Betriebskosten vereinbart.

 

MZ: Welche Mietbegriffe gibt es außerdem noch?

Ropertz: „Bruttokaltmiete“, hier sind nur die „kalten“ Betriebskosten in der Miete enthalten.

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Ausgabe Oktober 2011

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