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MieterZeitung Juni 2011

Nachgefragt

Feiern und Grillen

 

 

 

MZ: Darf auf dem Balkon oder der Terrasse gefeiert, gegessen oder getrunken werden?

Ropertz: Ja, Balkon oder Terrasse sind mitvermietet. Sie dürfen genauso wie die Wohnung selbst genutzt werden. Sonnen, feiern, Kaffee trinken, mit Nachbarn reden usw., alles ist erlaubt.

 

MZ: Wie lange darf man hier feiern?

Ropertz: Die Balkonparty oder das Gartenfest müssen in der Regel um 22.00 Uhr beendet werden. Dann gilt Nachtruhe. Es darf allenfalls noch in der Wohnung weitergefeiert werden. Aber auch vor 22.00 Uhr sollte schon auf die Belange der Nachbarn Rücksicht genommen werden, zum Beispiel bei der Lautstärke von Musik.

 

MZ: Darf auf Balkon oder Terrasse auch gegrillt werden?

Ropertz: Ja, Grillen ist zulässig. Aber es gibt zwei Ausnahmen: Steht im Mietvertrag: „Grillen verboten“, müssen sich Mieter daran halten. Auch ohne Vertragsregelung ist Grillen dann verboten, wenn Rauch und Qualm in die Nachbarwohnungen dringen.

 

MZ: Wie kann man das verhindern?

Ropertz: Wenn möglich, zum Beispiel auf der Terrasse oder im Garten, Abstand halten von Balkonen oder Fenstern der Nachbarn. Außerdem besser mit Elektrogrill als mit Holzkohle arbeiten.

 

MZ: Darf man wenigstens zweimal im Monat oder dreimal im Jahr unbedenklich grillen?

Ropertz: Nein, es gibt keine Gewohnheitsrechte oder Ähnliches. Wer sich den Grillspaß nicht verderben lassen will, sollte mit seinen Nachbarn vorher sprechen, sie zum Beispiel bitten, die Fenster für ein, zwei Stunden zu schließen, oder er sollte sie gleich mit einladen.

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Ausgabe Juni 2011

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