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Mieterzeitung Dezember 2008Nachgefragt![]() Farbwahl
MZ: Darf im Mietvertrag vorgeschrieben werden, dass lackierte Holzteile beim Auszug im gleichen Farbton zurückgegeben werden müssen, wie bei Vertragsbeginn vorgegeben? Ropertz: Ja. Das hat der Bundesgerichtshof Ende Oktober dieses Jahres so entschieden. Wer die Wohnung mit beige lackierten Türen anmietet, darf beim Auszug keine weiß lackierten Türen hinterlassen.
MZ: Aber vor etwa einem Jahr hatte der BGH doch noch entschieden, dass Vermieter keine Vorschriften hinsichtlich der Farbwahl bei Renovierungen machen dürfen. Ropertz: Richtig, eine Vertragsklausel, nach der Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist unwirksam. Da hatte der Bundesgerichtshof erklärt, dass Vermieter keine Vorschriften zur Einrichtung und Dekoration der Wohnung machen dürften. Es sei allein Sache des Mieters, zu entscheiden, ob er mit Tapete oder Raufaser, weiß oder blau gestrichen wohnen will.
MZ: Das ist doch ein Widerspruch ... Ropertz: Nein. Bei der „Farbwahlklausel“ ging es zumindest auch um Renovierungen während der Mietzeit. Das geht es den Vermieter natürlich nichts an, wie Mieter tapezieren und anstreichen. Die „Holzteilklausel“ dagegen gilt nur für das Vertragsende, wenn der Mieter auszieht. Da darf der Vermieter nach Ansicht des BGH Vorgaben machen.
MZ: Das ist ja äußerst kompliziert. Ropertz: Ja. Die Frage, ob renoviert werden muss und, wenn ja, wie, sollten Mieter auf jeden Fall von Ihrem Mieterverein klären lassen.
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