|
|
![]() |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Zeitungen
|
Mieterzeitung August 2009Nachgefragt![]() Geld zurück
MZ: Können Mieter tatsächlich Geld zurückverlangen, wenn sie irrtümlich ihre Wohnung renoviert haben? Ropertz: Ja. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 302/07) hat entschieden, dass Mieter, die beim Auszug aus der Wohnung irrtümlich renoviert haben, weil sie glaubten, dazu verpflichtet zu sein, von ihrem Vermieter Geld zurückfordern können. Voraussetzung ist natürlich, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam war. Der Vermieter ist dann ungerechtfertigt bereichert.
MZ: Wie viel Geld bekommt der Mieter zurück? Ropertz: Der Vermieter muss die übliche bzw. angemessene Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten erstatten. Das können die tatsächlich gezahlten Renovierungskosten sein. Hat der Mieter anteilige Renovierungskosten an seinen Vermieter gezahlt, geht es um die Rückzahlung dieser Beträge.
MZ: Was ist, wenn der Mieter in Eigenregie renoviert hat? Ropertz: Dann gehören zu den Erstattungsansprüchen des Mieters der Ersatz seiner Freizeit, Materialkosten sowie Kosten für die Helfer aus dem Bekanntenkreis.
MZ: Wie lange können die Forderungen geltend gemacht werden, wann verjähren sie? Ropertz: Der Ersatzanspruch der Mieter verjährt nach drei Jahren und beginnt frühestens am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Mieter die Renovierungsarbeiten durchgeführt hat. Das bedeutet, zumindest diejenigen Mieter, die in den Jahren 2006 bis 2009 bei ihrem Auszug renoviert haben, könnten jetzt noch Ersatzansprüche stellen. |
Impressum Schrift
Suche
|
||||||||||||||||||||||||
|
© Deutscher Mieterbund e.V. - 2012 Home| Kontakt| Profil| Vereine| Presse| Politik| Recht| Service| Energie| Bücher| Zeitungen| Shop |
||||||||||||||||||||||||||