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MieterZeitung Oktober 2011


Mietertipp

 

Wäsche trocknen

 

 

Mieter dürfen grundsätzlich einen Wäschetrockner in ihrer Wohnung aufstellen und nutzen, beispielsweise einen Kondenstrockner. Anders lautende Regelungen im Mietvertrag sind unwirksam.

 

Für sogenannte Abluft-Trockner muss eine ordnungsgemäße Ablüftungsvorrichtung vorhanden sein und genutzt werden. Mieter, die die warme und feuchte Luft einfach durch das Fenster mit einem Schlauch nach außen leiten, müssen mit einem Verbot durch den Vermieter rechnen. Nachbarn, die in diesen Fällen durch Nebelschwaden des Abluft-Wäschetrockners erheblich belästigt werden, können sogar die Miete mindern.

 

Unabhängig von einem Wäschetrockner können Mieter in ihrer Wohnung oder auf dem Balkon Wäsche trocknen. Wer Wäsche in der Wohnung aufhängt und trocknen lässt, muss häufiger lüften, sonst drohen Feuchtigkeitsschäden in diesen Räumen.

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Ausgabe Oktober 2011

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