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MieterZeitung Juni 2011

Mietertipp

 

Garten

 

Bei Mehrfamilienhäusern ist der Garten nur dann zusammen mit der Wohnung gemietet, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Anders bei Einfamilienhäusern: Hier gilt der Garten immer als mitgemietet, solange nichts Gegenteiliges im Vertrag steht. Mieter dürfen „ihren Garten“ grundsätzlich so nutzen, wie sie wollen. Sie dürfen beliebig Blumen säen oder Sträucher anpflanzen, sie können ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen. Im Mietvertrag kann auch die Gartenpflege derart geregelt werden, dass Mieter die Kosten über die Betriebskostenabrechnung zahlen müssen. Denkbar ist auch, dass Mieter die Gartenpflege selbst übernehmen. Sie sind dann nur für einfache Gartenarbeiten verantwortlich, wie Rasenmähen oder Umgraben von Beeten usw.

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Ausgabe Juni 2011

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