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MieterZeitung April 2011Mietertipp
Studentenwohnheim
Studentinnen und Studenten, die in einem Wohnheim leben, haben deutlich weniger Rechte als andere Mieter. In Studentenwohnheimen ist der Mieterschutz eingeschränkt. Es gibt hier keinen Kündigungsschutz. Der Betreiber des Studentenwohnheims, das heißt der Vermieter, kann praktisch jederzeit kündigen. Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung, Nichtzahlung der Miete oder sonstiges Fehlverhalten auf Seiten der Studenten, sind nicht erforderlich. Die Sozialklausel aber gilt. Das heißt, Studenten können der Kündigung widersprechen, gestützt auf die Sozialklausel zum Beispiel mit dem Argument, das Examen stehe unmittelbar bevor. Denkbar ist auch, dass der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird.
Die Vorschriften über Mieterhöhungen, also die Regeln zur ortsüblichen Vergleichsmiete, gelten in Studentenwohnheimen nicht. Hier kann der Vermieter theoretisch jede x-beliebige Miete fordern. Und noch eine Besonderheit gibt es: Verlangt der Vermieter des Studentenwohnheims eine Mietkaution, muss die während der Mietzeit nicht verzinst werden. |
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