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MieterZeitung Februar 2011

Mietertipp

 

Karneval feiern

 

Gleichgültig, ob Karneval oder Fasching, ob mit Helau oder Alaaf gefeiert wird, es kann laut werden. Nicht nur auf Straßen oder in Kneipen, auch zu Hause wird oft lautstark gefeiert. Aber auch in der Karnevalszeit gilt der Mietvertrag weiter. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter während der „tollen Tage“ oder einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark feiern dürfen. Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden.

 

Allerdings können Nachbarn insbesondere in den Karnevalshochburgen nicht unbedingt erwarten, dass am Rosenmontag ab 22.00 Uhr überall Zimmerlautstärke eintritt. Zumal Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik nicht so störend wirken wie Disko- oder Technomusik und deshalb eher erlaubt sind, meint das OLG Koblenz (5 U 279/01). Aber übermäßige Störungen der Nachtruhe sind nie gerechtfertigt, und je später der Abend, desto heiliger die Nachtruhe der Nachbarn.

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