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MieterZeitung Dezember 2010MietertippFristen und Verjährung
Bis zum 31. Dezember dieses Jahres müssen Mieter die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2009 erhalten haben. Bekommen sie die Abrechnung erst im neuen Jahr, kann der Vermieter keine Nachforderungen aus dieser Abrechnung mehr stellen.
Silvester verjähren außerdem auch zahlreiche Mieter- und Vermieteransprüche. Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus dem Jahr 2007 verjähren damit am 31. Dezember 2010.
Bei Mieteransprüchen kann es um die Rückzahlung der Mietkaution gehen, um die Auszahlung eines Betriebskosten-Guthabens, um zu Unrecht gezahlte Maklerprovision oder überzahlte Miete.
Vermieteransprüche, die aus dem Jahr 2007 an Silvester 2010 verjähren können, sind: Forderungen auf Mietzahlung, Nachforderungen aus Betriebskosten-Abrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution. |
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