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MieterZeitung Juni 2010Mietertipp
Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss entweder mit einem Mietspiegel, mindestens drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigen-Gutachten begründet werden. Normalerweise muss der Sachverständige die Wohnung, die er bewerten soll, natürlich auch besichtigen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 122/09) entschied jetzt, dass es ausreicht, wenn in großen Wohnungsanlagen der Sachverständige eine Wohnung gleichen Typs angesehen und beurteilt hat.
Wichtiger als die Frage, ob die Mieterhöhung formal ordnungsgemäß begründet ist, ist die Frage, ob die Mieterhöhung auch inhaltlich in Ordnung ist. Hier empfiehlt es sich, wenn vorhanden, immer auf den Mietspiegel zurückzugreifen.
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