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MieterZeitung April 2010Mietertipp
Elektroversorgung
Auch wer in einer nicht modernisierten Altbauwohnung lebt, hat Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 281/03) darf auch nicht durch eine Regelung im Mietvertrag eingeschränkt werden. Steht hier, dass der Mieter nur Geräte aufstellen darf, soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht, oder dass bei einer Überlastung des vorhandenen Netzes der Mieter verpflichtet ist, die Kosten der Verstärkung des Netzes zu tragen, ist das unwirksam (BGH VIII ZR 343/08).
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