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Mieterzeitung Dezember 2008Mietertipp
Verjährung
Am 31. Dezember verjähren zahlreiche Mieter- und Vermieteransprüche. Sie können dann auch nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf Verjährung beruft. Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner davon erfahren hat. Das bedeutet, Ansprüche aus dem Jahr 2005 verjähren am 31. Dezember 2008. Betroffen sind zum Beispiel Vermieteransprüche auf Mietzahlungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution.
Aber auch Mieteransprüche verjähren nach drei Jahren: Rückzahlung der Mietkaution, Betriebskostenguthaben, zu Unrecht gezahlte Maklerprovisionen oder überzahlte Miete. Auch Ansprüche, von denen man gar nicht weiß, dass sie existieren, verjähren, nicht nach drei, aber nach zehn Jahren.
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