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Wäsche trocknen

 

(dmb) Grundsätzlich darf der Mieter seine Wäsche in der Wohnung trocknen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist eine Klausel im Mietvertrag unwirksam, die das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung verbietet.

Das gilt auch dann, wenn es im Haus einen Gemeinschaftstrockenkeller oder Speicher gibt. Ein Verbot in der Hausordnung, Wäsche außerhalb eines Trockenraums aufzuhängen, ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (21 T 38/08) unwirksam.

 

Der Mieter hat das Recht, seine „kleine“ Wäsche auf dem Balkon zu trocknen, er kann hier eine Wäscheleine spannen oder eine Wäschespinne aufstellen. Soweit der Mieter die Wäsche in der Wohnung, z.B. im Badezimmer, trocknet, muss er durch ausreichendes Lüften sicherstellen, dass keine Feuchtigkeitsschäden entstehen. Für die „große“ Wäsche sollte – soweit vorhanden – die hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräume, wie Speicher oder Trockenkeller genutzt werden, empfiehlt der Deutsche Mieterbund. Der Mieter ist auch berechtigt, in der Wohnung einen Wäschetrockner aufzustellen. Ist eine ordnungsgemäße Ablüftungsvorrichtung vorhanden, muss diese genutzt werden. Wer als Mieter die Luft lediglich mit einem Schlauch nach außen leitet, muss mit einem Verbot rechnen. Nachbarn, die in diesen Fällen durch Nebelschwaden des Wäschetrockners erheblich belästigt werden, können die Miete mindern. Unproblematisch sind sogenannte Kondensattrockner, die darf der Mieter letztlich immer aufstellen. Ausführliche Rechtsberatung zu allen wohnungs- und mietrechtlichen Fragen bei den DMB-Mietervereinen. Telefonische Erstberatung unter 0900/12 000 12 (aus dem deutschen Festnetz - 2 Euro pro Minute).