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Untermiete

 

(dmb) Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter seine Wohnung oder einzelne Zimmer der Wohnung nicht an Dritte untervermieten. Stimmt der Vermieter nicht zu, hat der Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) im Gegenzug das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen oder das Kündigungsrecht des Mieters zeitlich befristet ausgeschlossen haben.

 

Geht es um die Wohnung insgesamt, ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei, ob er der Untervermietung zustimmt oder nicht. Seine Erlaubnis ist auch notwendig, wenn der Mieter auszieht und der Sohn oder die Tochter die Wohnung übernehmen wollen.

Will der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten, das heißt einzelne Zimmer, hat er Anspruch auf die Vermietererlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, also persönliche oder wirtschaftliche Gründe. Typische Fälle hierfür sind, so der Deutsche Mieterbund, wenn die Wohnung für den Mieter zu teuer wird oder er nicht länger allein in der Wohnung leben möchte. Selbst wenn der Mieter Geschwister aufnehmen will, muss er entsprechende Gründe vorweisen können.

Anders, wenn der Mieter Eltern oder Kinder in seiner Wohnung aufnehmen will. Hier muss er den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen. Will der Mieter dagegen mit einem Lebensgefährten zusammenziehen, muss der Vermieter gefragt werden. Der muss aber in aller Regel seine Zustimmung erteilen.