Nach § 22 SGB II sollen die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft ist eine kommunale Leistung. Zur Frage der Angemessenheit ist grundsätzlich in § 27 SGB II eine Verordnungsermächtigung des Bundes vorgesehen. Der Bund hat dazu mehrfach Gespräche mit den Ländern geführt. Auch die SPD strebt solch eine Regelung an. Aber die Länder haben eindeutig Position bezogen, dass eine Bundes-Verordnung nicht erforderlich und auch nicht sachgerecht sei, da die regionalen Unterschiede der Unterkunftskosten zu groß seien. Die Länder haben auch signalisiert, dass eine bundesgesetzliche Verordnung im Bundesrat keine Zustimmung erhalten würde. Das Bundesarbeitsministerium lässt sich über die Praxis in den Ländern regelmäßig Bericht erstatten. Einige Länder haben mittlerweile Weisungen, bzw. Leitfäden gegenüber den Kommunen aufgestellt, die für mehr Rechtsklarheit sorgen.