Frage 1



Der Deutsche Mieterbund fordert die Aufnahme eines Verfassungsrechts auf Wohnen in das Grundgesetz und eine Aufnahme des Rechts auf Wohnen in das Europäische Gemeinschaftsrecht. Werden Sie diese Forderung unterstützen? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?

 

 

Antwort CDU

Ein eigenständig ausgestaltetes Grundrecht auf Wohnen kennt das Grundgesetz nicht. Ein Recht auf menschenwürdige Unterkunft ergibt sich aber aus Artikel 1, der den Schutz der Menschenwürde und damit auch der körperlichen Unversehrtheit zur Verpflichtung für den Staat erhebt. Damit haben alle Bürger einen Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung, wozu auch verschiedene staatliche oder staatlich finanzierte karitative Einrichtungen wie z. B. Wohnheime einen Beitrag leisten.

 

Allen Beziehern von Hilfen zum Lebensunterhalt steht auch die Bezahlung von Miet- und Heizkosten zu. Grundsätzlich gewährt das Sozialhilferecht auch Ansprüche auf Bereitstellung einer eigenen Mietwohnung samt Finanzierung der Einrichtung. Die CDU setzt sich anstelle eines abstrakten Verfassungsrechts für präventive Hilfen ein, die das Entstehen von Notlagen bis hin zur Obdachlosigkeit verhindern. Mit einer effizienten Arbeitsmarktpolitik wollen wir auch in Zeiten der Krise den Sorgen vieler Menschen vor Verlust des Arbeitsplatzes und sozialem Abstieg begegnen.

 

Antwort CSU

 

Auch wenn das Grundgesetz kein explizit formuliertes Grundrecht auf Wohnen enthält, lässt sich dennoch aus dem Grundgesetz ein Recht auf menschenwürdige Unterkunft ableiten. Art. 1 Abs. 1 verpflichtet den Staat, die Menschenwürde zu schützen. Weiter verpflichtet das Staatsziel „Sozialstaat“ (Art 20 und 28 GG) den Staat, aktiv den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Dazu gehört auch eine Grundversorgung mit Wohnung bzw. Obdach. Diese stellt der Staat den Beziehern von Hilfen zum Lebensunterhalt durch Bezahlung von Miet- und Heizkosten sicher.

 

 

Antwort SPD

 

Wohnen und Menschenwürde hängen untrennbar zusammen und sind von existenzieller Bedeutung für die Menschen. Wir sehen die Forderung nach einem Recht auf Wohnen mit Sympathie. Allerdings müssten dafür rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden. Denn aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands sind die Länder für dieses Recht zuständig. So ist ein solches Recht ja bereits in den Landesverfassungen von Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen verankert. Für eine dahingehende Änderung des Grundgesetzes sehen wir also im Augenblick keinen vorrangigen Anlass.

 

Auch wenn das Recht auf Wohnen nach 60 Jahren Grundgesetz nicht explizit verfassungs-rechtlichen Rang hat, so ist es doch mittelbar bereits im Grundgesetz durch die Artikel 1 und 13 verankert. Ein menschenwürdiges  Wohnen ist elementare Voraussetzung zur Führung eines erfüllten und selbstbestimmten Lebens. Bereits heute kann aus der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleiten Verantwortung des Staates für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge ein Recht auf Wohnen abgeleitet werden.

 

 

Antwort FDP

Die FDP ist der Auffassung, dass es der Aufnahme eines Verfassungsrechts auf Wohnen in das Grundgesetz nicht bedarf. Die überragende Bedeutung des Wohnens für ein menschwürdiges Leben wird auch heute schon in Art. 13 Abs. 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich“) anerkannt. Hinzu kommt, dass Art. 20 Abs. 1 GG die Bundesrepublik Deutschland darauf festlegt, ein „demokratischer und sozialer Bundesstaat“ zu sein. Daneben ist vollkommen unbestritten, dass die Folgen von Wohnungslosigkeit Auswirkungen auf verschiedene Grundrechte haben können, wie z. B. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Damit steht schon heute ein umfassendes Schutzsystem zur Verfügung, das auch in der Praxis zuverlässig wirkt, beispielsweise bei der Vermeidung oder Beseitigung von Wohnungslosigkeit oder bei der angemessenen Versorgung mit Wohnraum bei Bedürftigkeit.

 

Antwort Grüne

Grundgesetzänderungen bedürfen einer breiten Mehrheit und sind am Ende immer das Ergebnis einer breiten gesellschaftlichen Debatte. Wir Grüne befürworten, dass diese Debatte geführt wird. Ein Recht auf Wohnen leitet sich nach geltendem Recht aus den Sozialgesetzbüchern II und XII ab. De facto kann und muss es durch das Handeln der örtlichen Behörden umgesetzt werden.

 

Antwort Linke

Das Grundrecht auf eine menschenwürdige Wohnung ist für uns LINKE eine unserer wohnungspolitischen Kernforderungen. Das Grundrecht auf eine menschenwürdige Wohnung gehört als einklagbares Recht ins Grundgesetz. Deshalb beabsichtigt DIE LINKE im Jahr 2009 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundestag einzubringen und u. a. damit das Sozialstaatsgebot zu konkretisieren. In diesem Gesetzentwurf soll neben einer Reihe anderer Grundrechte mit der folgenden Formulierung explizit das Grundrecht auf Wohnung eingefordert werden:

Aufnahme einklagbarer sozialer Grundrechte in das Grundgesetz Artikel 3c

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine menschenwürdige Wohnung und das Recht auf Versorgung mit Wasser und Energie.

(2) Der Staat sorgt für Mieterschutz, wirkt auf angemessene Mieten hin und gleicht Miet- und Wohnbelastungen einkommensgerecht aus. Er sichert den Zugang zu Wasser und Energie.

(3) Die Räumung von Wohnraum ist unzulässig, wenn kein zumutbarer Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wird.

 

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